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als auch das Außenrecht der Gesellschaft[8].

      Die Festlegung des Gesellschaftsstatuts ist in erster Linie eine Frage, die nach dem jeweiligen Internationalen Privatrecht zu beantworten ist, welches nationales Recht darstellt. Für den Bereich der Europäischen Union wird das nationale Recht jedoch durch Europarecht überlagert, das nicht zuletzt durch die Rspr. des EuGH geprägt wird. Für das Gesellschaftsstatut gibt es im Wesentlichen zwei Anknüpfungsmethoden, die Sitztheorie und die Gründungstheorie. Nach der Sitztheorie ist diejenige Rechtsordnung anzuwenden, die an dem tatsächlichen Verwaltungssitz des Unternehmens gilt. Nach der Gründungstheorie gilt die Rechtsordnung, nach deren Bestimmungen der Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist.

      Beispiel:

      Verlegt eine belgische Gesellschaft, die in Brüssel gegründet worden ist, ihren Hauptsitz und den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit nach Berlin, so wäre nach der Sitztheorie auf diese Gesellschaft nun deutsches Recht anwendbar. Anders wäre es nach der Gründungstheorie; es fände weiterhin belgisches Recht Anwendung.

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      Lösung zu Fall 1:

      Die Entscheidung des deutschen Gerichts könnte gegen europäisches Recht verstoßen. Die Gesellschaft hat von ihrem Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht. Die Gerichte der Mitgliedstaaten sind deshalb gem. Art. 49 und Art. 54 AEU-Vertrag verpflichtet, die Rechts- und Parteifähigkeit so zu respektieren, wie sie nach dem Recht des Gründungsstaates gewährt wird. Einer Gesellschaft, die in den Niederlanden nach dem Recht dieses Staates gegründet worden und nach niederländischem Recht rechts- und parteifähig ist, darf deshalb für den Fall, dass der Hauptsitz der Gesellschaft nach Deutschland verlegt worden ist, von einem deutschen Gericht unter Berufung auf deutsches Recht nicht die Rechts- und Parteifähigkeit nicht abgesprochen werden.

      Anmerkungen

       [1]

      Dazu und zum Verbandsbegriff K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 7 I.

       [2]

      Ballerstedt, FS Duden, S. 15, 28.

       [3]

      S. zu alldem Schneeloch, insb. S. 95 ff.

       [4]

      Röhricht, ZIP 2005, 505, 506.

       [5]

      Röhricht, ZIP 2005, 505 ff.

       [6]

      Zu Einzelheiten Hopt, ZIP 1998, 96, 103.

       [7]

      S. dazu Hopt, ZIP 2005, 461 ff.

       [8]

      Hofmeister, WM 2007, 868 mit Nachw.

       [9]

      Urt. vom 5.11.2002, ZIP 2002, 2372.

       [10]

      Dazu v. Halen, WM 2003, 571 ff.

       [11]

      EuGH, ZIP2012, 1394.

       [12]

      W. Schön, ZGR 2013, 333.

       [13]

      OLG Zweibrücken MDR 2006, 219 f.

       [14]

      WM 2002, 1929.

       [15]

      Zu den Einzelheiten s. Hofmeister, WM 2007, 868, 872.

      Teil I Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts › § 2 Organisationsformen im wirtschaftlichen Bereich

      Inhaltsverzeichnis

       I. Arten von Gesellschaften

       II. Personengesellschaften und juristische Personen

      

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