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Vorgeschichte

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      Die Regelung zur Ausweitung von Informationsrechten des Verletzten im Strafverfahren begegnete ebenso erheblichen Bedenken, da sie für nicht ausgewogen gehalten wurde. Es würde die Gefahr bestehen, dass derart unausgewogene Gesetzesinitiativen das genaue Gegenteil der beabsichtigten Wirkung bewirken könnte.

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenXI. Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26.6.2013 › 2. Wesentlicher Inhalt

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      Anmerkungen

       [1]

      BGBl. I, 1805 v. 26.6.2013.

       [2]

      Bundesministerium der Justiz/Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend/Bundesministerium für Bildung und Forschung Abschlussbericht – Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch, beschlossen am 30.11.2001, abrufbar unter der Adresse http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformationen/Abschlussbericht_RTKM.pdf?__blob=publicationFile.

       [3]

      Einzelheiten dazu im Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 213/11 v. 15.4.2011; Stgn. des Bundesrats, BT-Drucks. 17/6261 v. 22.6.2011, S. 23 ff.

       [4]

      vgl. dazu: Eisenberg HRRS 2011, S. 64 ff.

       [5]

      vgl. BRAK-Stgn. Nr. 9/2009 aus März 2009.

       [6]

      vgl. BRAK-Stgn. Nr. 35/2011 aus Juni 2011.

       [7]

      vgl. dazu auch: Zöller in FS Paeffgen, S. 727 f.; Haverkamp Forum Kriminalprävention 2016, 45 f.; Löffelmann recht + politik 2014, S. 2.

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › XII. Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21.12.2015

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenXII. Gesetz

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