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für den Opferanwalt; Kölbel/Bork Sekundäre Viktimisierung als Legitimationsformel.

       [3]

      Etwa Arbeitsrecht, Familienrecht oder Erbrecht.

       [4]

      Vgl. dazu auch Pollähne StV 2016, 673 f.; Peter StraFo 2013, 199 ff.; Doering-Striening Opferrechte – Handbuch für den Opferanwalt; Daimagüler Rn. 6; Burgsmüller Opfer im Blickpunkt, S. 176 f.; Barton Opfer im Blickpunkt, S. 36 f.

      Teil 2 Verletzter – Opfer – Anwalt des Verletzten › IV. Mandatsübernahme – Aufklärung der Mandantschaft – Glaubhaftigkeitsgutachten

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      Der Auftrag zur Mandatsübernahme kann allerdings auch von Dritten, insbesondere von Angehörigen, kommen. Die schriftliche Vollmacht und der Umfang der Vertretung sind sorgfältig zu fassen. Bei der Vertretung eines von einer Straftat Betroffenen empfiehlt es sich, die Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht gleichzeitig mit der Vollmacht unterzeichnen zu lassen.

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      Wenn nach entsprechender Aufklärung des Mandanten das Mandat erteilt wird, sollte durch den Rechtsanwalt eine zeitnahe schriftliche Mandatsbestätigung erfolgen, in der nochmals der konkrete Umfang der Mandatierung beschrieben ist. Mandatsbedingungen ergänzen die Vollmacht und sind ebenfalls vom Mandanten zu unterschreiben. Es ist immer wieder erstaunlich, dass Rechtsanwälte, die den qualitativen Unterschied zwischen dem Zeugenbeweis und dem Urkundenbeweis kennen sollten, so wenig Gebrauch von einer Urkunde als Mandatsgrundlage machen.

       → Muster 1 ff., Rn. 521: Vollmacht, Entbindung von der ärztlichen und anwaltlichen Schweigepflicht

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      Eine umfassende Aufklärung der Mandantschaft, also des Verletzten, sowie erforderlichenfalls auch der Angehörigen, des Betreuers und anderer in Betracht kommender Personen oder Institutionen wie etwa Hilfsorganisationen usw. gewährleistet die spätere Interessenvertretung des Betroffenen, die seiner Stellung im Strafprozess sowie seinen berechtigten Ansprüchen und Erwartungen entspricht. Es ist anzuraten, den Inhalt eines solchen Aufklärungsgesprächs schriftlich festzuhalten, damit später keine Missverständnisse aufkommen können. Der wesentliche Inhalt eines solchen Gesprächs, an dem auch die oben erwähnten Personen zugegen sein können, weil dieses noch nicht das Prozessverhalten, den Inhalt der Akten und die Vorbereitung der Zeugenaussage umfasst, sollte – unabhängig von individuellen Besonderheiten – folgende Themenkreise umfassen:

Person und Persönlichkeit des Mandanten;
sein soziales Umfeld, wie Familie, Beruf, Freundeskreis etc.;
seine mögliche Beziehung zu dem Täter und seinem Umfeld sowie
die erforderliche Abschirmung und den notwendigen Schutz;
die Folgen der Tat, körperlicher und seelischer Art sowie
die ausreichende Versorgung und Betreuung;
die Bereitschaft zur eventuell notwendigen Beweissicherung;
Glaubhaftigkeitsgutachten;
Stellung und Rechte im Ermittlungsverfahren und im Prozess;
Strafantragsfristen;
Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren;
Hinweis auf einen möglichen Täter-Opfer-Ausgleich;
je nach Fallsituation: Der Umgang mit den Medien;
Ziel der anwaltlichen Vertretung;
Kosten des Verfahrens und Anwaltskosten;
Einschaltung von Hilfsorganisationen, Opferschutzverbänden etc.;
Verhalten im Ermittlungsverfahren;
Klarstellung des Mandatsverhältnisses zwischen Verletztem und Anwalt.

       → Muster 2, Rn. 524: Checkliste für das Gespräch mit dem Verletzten

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      Die weitergehenden inhaltlichen Gespräche mit dem Mandanten, die konkrete Sachverhaltsschilderung und die persönliche Beratung sollten hingegen – je nach der Einzelfallsituation – allein mit diesem unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht geführt werden, da die Anwesenheit Dritter deren Zeugenstellung begründen oder beeinträchtigen könnte.

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