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des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität“ aus dem Jahre 1992 schuf die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen statt der Wohnanschrift eine Dienstadresse oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, oder auch – bei einer Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit – keine Angaben zur Person zu machen. Dies stellt zwar eine Verbesserung dar, die Probleme beim Zeugenschutz waren damit jedoch bei Weitem nicht ausgeräumt.

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      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenIV. Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 30.4.1998 › 2. Wesentlicher Inhalt

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      Das „Zeugenschutzgesetz“ führte vor allem die Video-Aufzeichnung von Zeugensog. vernehmungen und die zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung von einem anderen Ort in die Hauptverhandlung ein. Besonders wichtige Neuregelungen betrafen die Möglichkeit der Bestellung von anwaltlichen Zeugen- und Verletztenbeiständen auf Staatskosten. Nach dem neuen § 68b StPO konnte einem Zeugen, der ersichtlich zur Wahrnehmung seiner Befugnisse nicht selbst in der Lage war, nunmehr für die Dauer seiner richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung ein Zeugenbeistand beigeordnet werden, wenn anders seinen schutzwürdigen Interessen nicht genügt werden konnte. Mit der Regelung der §§ 397a sowie 406g StPO wurde es für den nebenklageberechtigten Verletzten möglich, sich auf Staatskosten einen Rechtsanwalt für die gesamte Verhandlung beiordnen zu lassen. Daneben enthielt das „Zeugenschutzgesetz“ eine geringfügige Erweiterung des Kataloges der zur Nebenklage berechtigenden Delikte. Für die Vernehmung von jugendlichen Zeugen sah das Gesetz einige Sonderregelungen vor.

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      Anmerkungen

       [1]

      Sog. „Mainzer Modell“; siehe LG Mainz NJW 1996, 208.

       [2]

      BR-Drucks. 13/4983 v. 19.6.1996.

       [3]

      BT-Drucks. 13/7165 v. 11.3.1997.

       [4]

      BGBl. I, 820 v. 8.5.1998.

       [5]

      vgl. etwa Rieß NJW 1998, 3240, 3243; Caesar NJW 1998, 2313, 2317.

       [6]

      BGHSt 33, 70; ausführlich vgl. dazu Teil 6.

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › V. Täter-Opfer-Ausgleich – Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs vom 20.12.1999

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      Anmerkungen

       [1]

      Einen Überblick über die Positionen der Befürworter liefert BMJ (Hrsg.) TOA in Deutschland, 1998; ablehnend z.B. Naucke Neue Kriminalpolitik 1990, 13-17.

       [2]

      BGBl. I, 2496 v. 24.12.1986.

       [3]

      BGBl. I, 1853 v. 5.9.1990.

       [4]

      BGBl. I, 3186 v. 4.11.1994.

       [5]

      BGBl. I, 2491 v. 27.12.1999.

       [6]

      ausführlich zu TOA, vgl. Teil 6 Rn.

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