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Wir hoffen auch weiterhin auf Anregungen und Erfahrungsaustausch.

      Wir danken unserem Kollegen Ashraf Abouzeid, der uns bei der Erstellung dieser 3. Auflage mit viel Engagement unterstützt hat.

       Klaus Schroth

       Marvin Schroth

      Anmerkungen

       [1]

      Rn. 1 – so von Schlieffen & Uwer in Opferrechte im Strafverfahren, Policy Paper der Strafverteidigervereinigungen, Oktober 2017.

       [2]

      Rn. 2 – gleich früher Rn. 1.

       [3]

      Rn. 3 – gleich früher Rn. 2.

      Inhaltsverzeichnis

       I. Die moderne „Opferdiskussion“

       II. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.5.1976

       III. 1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 18.12.1986

       IV. Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 30.4.1998

       V. Täter-Opfer-Ausgleich – Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs vom 20.12.1999

       VI. Rahmenbeschluss 2001/220, JI des Rats über die Stellung von Opfern im Strafverfahren vom 15.3.2001 – Richtlinie 2004/80/EG des Rats der Europäischen Union vom 29.4.2004

       VII. Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren vom 24.6.2004

       VIII. Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.8.2004

       IX. Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren vom 29.7.2009

       X. EU-Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten vom 25.10.2012

       XI. Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26.6.2013

       XII. Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21.12.2015

       XIII. Weitere Gesetze

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › I. Die moderne „Opferdiskussion“

      1

      2

      3

      

      Angesichts der zunehmenden Bedeutung der Beteiligungsrechte des Verletzten stellt sich allerdings die Frage, inwieweit man noch Zugeständnisse machen kann, ohne die Rechte des Beschuldigten zu sehr einzuschränken bzw. ob eine weitere Berücksichtigung der Interessen des Verletzten nicht zu sehr zu Lasten der Rechtsstellung des Beschuldigten geht. Hier besteht zwangsläufig ein Interessenkonflikt zwischen den Beschuldigteninteressen und denjenigen des Verletzten. Eine Gewichtung kann schon deshalb nicht einseitig zu Gunsten des mutmaßlichen Opfers erfolgen, weil im Verlauf des Strafverfahrens die Schuld des möglichen Täters sowie die Rollenverteilung „Täter – Opfer“ noch gar nicht feststehen, sondern erst am Ende des Strafprozesses mit Urteilsverkündung und anschließender Rechtskraft. Gegen die vehementen und anhaltenden Forderungen nach immer weiter reichenden Vergünstigungen für die von Straftaten Verletzten sind in der kriminalpolitischen Debatte durchaus auch gewichtige Gegenstimmen zu hören. Einerseits wird – insbesondere durch Opferschutzverbände

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