Скачать книгу

Belange des Verletzten im Strafverfahren berücksichtigen, ohne gleichzeitig die Verfahrensgrundrechte des Beschuldigten wesentlich zu beeinträchtigen. Je weitreichender der Verletzte in seiner Zeugenstellung im Strafverfahren geschont wird, desto tiefgreifender kommt es zum Konflikt. Umso plausibler und konsequenter erscheint deshalb die Forderung, dem Verletzten ein eigenes Verfahren außerhalb des Strafverfahrens zur Seite zu stellen, in dessen Mittelpunkt – spiegelbildlich zum Strafverfahren – allein er selbst steht und in dem ihm uneingeschränkt eine „Verletztenvermutung“ zukommt. In einem solchen Verfahren würde dann aus dem strafprozessualen „in-dubio-pro-reo-Grundsatz“ ein verletztenfreundlicher „in-dubio-pro-victima-Grundsatz“ werden.[10]

      Anmerkungen

       [1]

      Lüderssen in FS Hirsch, S. 879.

       [2]

      Vgl. dazu etwa auch Jahn Rationalität und Empathie, S. 152 ff.

       [3]

      Zur Rolle des Verletzten in den Straftheorien und die sich daraus ergebenden strafverfahrensrechtlichen Folgerungen vgl. ausführlich Anders ZStW 124 (2012), S. 393 ff., 403 ff.; beispielhaft zur Diskussion um den Verletzten in anderen europäischen Rechtsordnungen vgl. Stückler NK 2011, 60 ff.

       [4]

      vgl. etwa die Dokumentation der Konferenz „Im Zweifel gegen das Opfer“ – Zur Situation von Kriminalitätsopfern in Deutschland“, 2001; Schöch NStZ 1984, 384, 385 ff.; Frommel Vom Umgang der Justiz mit Minderjährigen, S. 31, 45; Prittwitz Die Stellung des Opfers im Strafrechtssystem, S. 54; Sachs JuS 2015, 376 ff.; Lüderssen in FS Hirsch, S. 879 ff., 890; ders. Materialien zum 28. Strafverteidigertag in Karlsruhe, S. 131 ff.; Jung JR 1987, 309; ders. ZRP 2000, 159, 161; Schünemann NStZ 1986, 193, 197; ders. in FS Hamm, S. 694; von Galen Materialien zum 28. Strafverteidigertag in Karlsruhe, S. 123 ff., dies. Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen, Band 28, S. 265 ff.; Krauß Materialien zum 28. Strafverteidigertag in Karlsruhe, S. 138 ff.; Schroth in FS Hamm, S. 677 f.

       [5]

      Jung ZRP 2000, 159, 161.

       [6]

      Vgl. dazu Meier Strafrechtliche Sanktionen, S. 37 ff.; Stöckel in FS Heintschel-Heinegg, S. 411 ff.; Zur Rolle und Bedeutung des Verletzten im Strafverfahren sowie zur Begründung seiner prozessualen Stellung im Strafverfahren, vgl. weiterführend etwa Weigend RW 2010, 39 ff.; Anders ZStW 124 (2012), 374 ff.; Renzikowski in FS Höland, 210 ff.; Sachs JuS 2015, 376 ff.; Schiemann KritV 2012, 161 ff.; Pollähne StV 2016, 671 ff.; Dölling in Gedächtnisschrift für Brugger, S. 649 ff.; Stückler NK 2011, 60 ff.; Bung StV 2009, 430 ff.; Rieß in FS Jung, 751 ff.; Gelber/Walter NStZ 2013, 77.

       [7]

      Kritisch dazu ebenfalls: Weigend RW 2010, 39ff., 45 ff., 54; Renzikowski in FS Höland, S. 214 ff.; vgl. auch Anders ZStW 2012, 374, 393.

       [8]

      Vgl. dazu etwa Gräfin von Galen, StV 2013, 171 ff.; Schöch in FS Pfeiffer, S. 565 ff.; Stgn. des DAV durch die Task Force „Anwalt für Opferrechte“ unter Beteiligung des DAV-Ausschusses Strafrecht (Stgn. 66/2014).

       [9]

      Vgl. dazu Pollähne StV 2016, 675.

       [10]

      Vgl. dazu Gräfin von Galen StV 2013, 174 ff., 176.

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten › II. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.5.1976

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenII. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.5.1976 › 1. Vorgeschichte

      7

      8

      

      Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des VerletztenII. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.5.1976 › 2. Wesentlicher Inhalt

      9

Скачать книгу