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§ 90 BGB sind Sachen im Sinne des Gesetzes nur körperliche Gegenstände.

      (3)

      § 90a S. 1 und 2 BGB beweisen, dass Tiere keine Sachen sind und sie durch besondere Gesetze geschützt werden. § 90a S. 1 und 2 BGB bestimmen, dass Tiere keine Sachen sind und sie durch besondere Gesetze geschützt werden. § 90a S. 1 und 2 BGB regeln, dass Tiere keine Sachen sind und sie durch besondere Gesetze geschützt werden. § 90a S. 1 und 2 BGB sehen vor, dass Tiere keine Sachen sind und sie durch besondere Gesetze geschützt werden.

      (4)

      Eine verspätete Annahme gilt als neuer Antrag.

      Eine verspätete Annahme ist als neuer Antrag gültig.

      Eine verspätete Annahme golt als neuer Antrag.

      Eine verspätete Annahme hat als neuer Antrag gegolten.

      (5)

      § 145 BGB ist anwendbar, es sei denn, ein anderer Paragraf hat Vorrang. § 145 BGB ist anwendbar, außer wenn ein anderer Paragraf Vorrang hat. § 145 BGB ist nur anwendbar, wenn nicht ein anderer Paragraf Vorrang hat. § 145 BGB ist anwendbar, auch wenn ein anderer Paragraf Vorrang hat.

      (6)

      § 1 BGB besagt, wann ein Mensch rechtsfähig ist. § 1 BGB beinhaltet, wann ein Mensch rechtsfähig ist. § 1 BGB nimmt an, wann ein Mensch rechtsfähig ist. § 1 BGB schreibt vor, wann ein Mensch rechtsfähig ist.

      c) Vervollständigen Sie nun selbständig die Sätze mit den neu gelernten Synonymen. Nennen Sie außerdem jeweils alle Synonyme, die Sie kennen.

      Beispiel

      Gemäß / Nach / Laut § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person. Sie muss ein Rechtsgeschäft abschließen, das man nicht ihrer gewerblichen und auch nicht ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeiten zuordnen kann.

      Im . . . . .(1) geht es meist um Streitigkeiten von Rechtssubjekten, wie z. B. von Kunden, Mietern, Eltern, Familienangehörigen oder Kindern und es regelt diese.

      Diese(s) . . . . .(2) schreibt für eine Erklärung die Schriftform vor.

      § 985 BGB . . . . .(3), dass der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann. Aus § 535 Abs. 2 BGB . . . . .(4) die Pflicht des Mieters, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Das BGB . . . . .(5) nicht für Rechtsverhältnisse zwischen dem Staat und Bürgern. § 433 BGB ist auf Tiere anwendbar, . . . . .(6), dass eine andere Norm etwas anderes bestimmt.

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      d) Markieren Sie senkrecht und waagerecht im Wortnetz 14 weitere rechtliche Nomen. Umlaute werden nicht aufgelöst (z. B. ä, ö). Diese Nomen werden Ihnen im Laufe des Lernbuchs immer wieder begegnen.

R E C H T S G E S C H Ä F T
Ü A G Ö N I S H P R A P A N
M N R G E S E T Z S A Y A S
U S U E I G E N T U M E S A
N P N U R V S A T T A N A C
T R D G A O V E S C H J N H
K U L Ü Z R E C H T T A D V
Ä C A A W S C H A D E N A E
O H G J E C E Y A T R U M R
H S E A C H

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