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BetrVG § 111 Rn. 54.

       [38]

      BAG NZA 1997, 787; HWK/Willemsen/Hohenstatt BetrVG § 111 Rn. 56.

       [39]

      Vgl. dazu unter Kap. 4 Rn. 52 ff.

       [40]

      Vgl. dazu Kap. 4 Rn. 76 ff.

       [41]

      Zumal dies bei entsprechender Vertragsgestaltung (nachvertragliche Wettbewerbsverbote, etc.) ggf. ohnehin schwierig sein kann, vgl. oben unter Rn. 30.

       [42]

      Vgl. dazu unter Kap. 6 Rn. 196 ff.

       [43]

      Vgl. dazu Mückl/Krings ZIP 2015, 1714; zur Insolvenzanfechtung im arbeitsrechtlichen Kontext ausführlich Mückl Arbeitsrecht in Krise und Insolvenz, 2. Aufl., Rn. 375 ff.

       [44]

      Vgl. dazu unter Kap. 6 Rn. 290 ff.

       [45]

      Vgl. dazu unter Kap. 6 Rn. 245 ff.

       [46]

      Vgl. dazu unter Kap. 6 Rn. 245.

       [47]

      Vgl. zu den Möglichkeiten einer „Heilung“ bei Abschluss durch den vorläufigen Insolvenzverwalter Mückl/Krings ZIP 2012, 106; zweifelnd allerdings BAG NZA 2012, 1029 und kritisch dazu Mückl BB 2012, 2570.

       [48]

      BAG ZIP 2014, 536 m. Anm. Mückl EWiR 2014, 295.

       [49]

      Vgl. dazu unter Kap. 6 Rn. 604 ff.

       [50]

      Zu ihm unter Kap. 3 Rn. 182 ff.

       [51]

      Vgl. dazu unter Kap. 3 Rn. 216 ff.

       [52]

      Vgl. dazu unter Kap. 6 Rn. 639 ff.

       [53]

      Zur sog. „Widerspruchslösung“ vgl. Willmer/Fuchs/Berner NZI 2015, 263.

      1. Kapitel Unternehmensumstrukturierungen und ihre Erscheinungsformen › D. Wichtige sonstige (nicht rechtliche) Gesichtspunkte

      123

      Sonst können arbeitsrechtlich betrachtet zielführende Umstrukturierungsvorhaben sich letztlich doch als betriebswirtschaftlicher Misserfolg herausstellen.

      124

      

      Beispiel:

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      127

      Praxistipp:

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      Anmerkungen

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