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      Rieble NZA 2010, 1145, 1147; WHSS/Willemsen Rn. G 78.

       [97]

      Vgl. Rieble NZA 2010, 1145, 1148; WHSS/Willemsen Rn. B 17a.

       [98]

      WHSS/Willemsen Rn. B 130.

       [99]

      Vgl. dazu bereits Mückl Arbeitsrecht in Krise und Insolvenz, 2. Aufl., Rn. 896 ff.; vgl. ferner in Kap. 7 Rn. 221 ff.

       [100]

      BAG NZA 2009, 790.

       [101]

      BAG ZIP 2014, 2459.

       [102]

      Ausführlich zu den Auswirkungen von Umstrukturierungen auf Pensionsverbindlichkeiten in Kap. 7 Rn. 7 ff.

       [103]

      BAG ZIP 2014, 2459.

       [104]

      BAG ZIP 2014, 2459; vgl. dazu auch unter Kap. 3 Rn. 87 ff.

      1. Kapitel Unternehmensumstrukturierungen und ihre Erscheinungsformen › C. Arbeitsrechtliche Maßnahmen

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      1. Kapitel Unternehmensumstrukturierungen und ihre ErscheinungsformenC. Arbeitsrechtliche Maßnahmen › I. Organisatorische Veränderungen/Betriebsänderung

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      Praxistipp:

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      Der Abschluss bzw. die Verhandlung mit dem unzuständigen Gremium sperrt keine Verhandlung bzw. keinen Abschluss mit dem zuständigen Gremium, sodass ggf. neu verhandelt und abgeschlossen werden muss. Damit ist nicht nur ein erheblicher Aufwand, sondern auch ein erhebliches Kostenrisiko verbunden.

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      Insofern bildet das Vorliegen einer Betriebsänderung unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten für Umstrukturierungsüberlegungen eine zentrale Weichenstellung. Durch ein Hinauszögern des Verhandlungsabschlusses (inklusive ggf. erforderlicher Einigungsstellenverhandlungen) kann der zuständige Betriebsrat die erfolgreiche Umsetzung von geplanten, als Betriebsänderung zu qualifizierenden Maßnahmen daher durchaus gefährden.

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      Praxistipp:

      Das muss insbesondere beachtet werden, wenn – zum Beispiel aufgrund eines zeitlich begrenzten Zur-Verfügung-Stehens von Kreditlinien – das Erfordernis besteht, die Transaktion innerhalb eines relativ engen zeitlichen Rahmens abzuschließen und umzusetzen.

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      Strategisch muss dann aus Unternehmenssicht darauf geachtet werden, Betriebsänderungen i.S.d. § 111 BetrVG (ggf. zunächst) zu

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