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insoweit keine Mitbestimmungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG, sondern es besteht lediglich ein Informationsrecht des Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG.

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      Der Gesellschafterwechsel ist auch dann ein rein gesellschaftsrechtlicher und damit – lässt man entsprechende Aufsichtsratsbeschlüsse und Informations- bzw. Beratungsrechte (vgl. oben unter Rn. 7 ff.) einmal unberücksichtigt – nicht mitbestimmter Vorgang, wenn er zu Änderungen des mitbestimmungsrechtlichen Status der Gesellschaft führt.

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      Beispiel:

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      Praxistipp:

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      1. Kapitel Unternehmensumstrukturierungen und ihre ErscheinungsformenB. Rein gesellschaftsrechtliche Maßnahmen › II. Zielsetzung: Minimierung gesellschaftsrechtlicher Einflussnahme auf die Umstrukturierung/sonstiger Risiken

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      Risiken können sich bei dieser Gestaltung trotz zahlreicher arbeitsrechtlicher Vorteile allerdings aus sonstigen zu beachtenden rechtlichen Gesichtspunkten ergeben.

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      Beispiel:

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      Praxistipp:

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