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rel="nofollow" href="#ulink_9b937763-1d6f-5581-bf4c-68795314be87">A. Grundlagen

       B. Tatbestand und objektive Strafbarkeitsbedingung

       C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen

       D. Kontrollfragen

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      § 231 setzt wie üblich die Verwirklichung eines objektiven sowie eines dazu kongruenten subjektiven Tatbestands voraus. Hinzu tritt eine außerhalb des Tatbestands stehende objektive Bedingung der Strafbarkeit (vgl. Rn. 12 ff.).

Grundstruktur des Schlägereitatbestands
Tatbestand Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand Tod oder schwere Körperverletzung (Rn. 12 ff.)
Tathandlung (Rn. 3 ff.) Vorsatz (Rn. 11)

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      Beispiel:

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      Beachte:

      Beteiligt sein kann nur, wer am Tatort anwesend ist. Abwesende können nur Teilnehmer gemäß den §§ 26 und 27 sein (vgl. Rn. 17).

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      Als zweite Alternative sieht § 231 Abs. 1 den von mehreren verübten Angriff vor.

      Merke:

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      Beachte:

      Ist die Beteiligung nicht insgesamt durch einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund gedeckt, sondern nur eine Teilhandlung, die einen weiteren Tatbestand erfüllt, so ist nur die Verwirklichung dieses Tatbestands

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