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      Beachte:

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      Merke:

      Da es sich bei den §§ 226 und 227 um Verbrechen handelt, ist deren Versuch grundsätzlich strafbar (§§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 1).

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      Beispiel:

      A will B niederschlagen. Als dieser dem Angriff ausweicht, stürzt er auf den Hinterkopf und stirbt an einer dadurch verursachten Gehirnblutung.

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1. Wie lassen sich die §§ 226 Abs. 1, 227 dogmatisch einordnen? → Rn. 1
2. Was ist ein wichtiges Glied i.S. des § 226 Abs. 1 Nr. 2? → Rn. 10
3. Welche besondere Verknüpfung zwischen Körperverletzung und schwerer Folge ist bei den §§ 226, 227 erforderlich? → Rn. 7 f. und 35 ff.
4. Unter welchen subjektiven Voraussetzungen ist die Teilnahme an den §§ 226, 227 strafbar? → Rn. 40
5. Welche Konstellationen des Versuchs der §§ 226, 227 gibt es? → Rn. 41 ff.

      Aufbauschema (§§ 226, 227)

1. Vorsätzliche Körperverletzung a) Tatbestand b) Rechtswidrigkeit c) Schuld
2. Schwere Folge i.S. des § 226 Abs. 1 oder des § 227 a) Eintritt und Verursachung der schweren Folge b) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt und Erfolgsqualifikation c) Wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der Herbeiführung der schweren Folge

      Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:

      Leitentscheidungen: BGHSt 24, 213 – „Mitzecherfall“; BGHSt 24, 315 – „Prothesenfall“; BGHSt 28, 100 – „Nierenfall“; BGHSt 31, 96 – „Hochsitzfall“; BGHR StGB § 226 Todesfolge 5 – „Panikfall“

      Aufsätze: Engländer, Der Gefahrzusammenhang bei der Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen, NStZ 2018, 135; Ingelfinger, Die Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen und die Entsprechensklausel des § 13 Abs. 1 Halbs. 2 StGB, GA 1997, 573; Kühl, Das erfolgsqualifizierte Delikt (Teil I): Das vollendete erfolgsqualifizierte Delikt, Jura 2002, 810; Kühl, Das erfolgsqualifizierte Delikt (Teil II): Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts und Rücktritt, Jura 2003, 19; Ransiek, Körperverletzung mit Todesfolge, JA 2017, 912; Rengier, Die Reform und Nicht-Reform

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