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      Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person verursacht (§ 227 Abs. 1).

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      Beispiele:

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      Beispiel:

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      Ebenso kann es liegen, wenn der Täter der Körperverletzung selbst durch ein weiteres Verhalten den Tod des Opfers verursacht.

      Beispiel:

      Beachte:

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      Beispiel:

      A wird von mehreren Angreifern grundlos lebensgefährlich verletzt. Dies führt zu einer psychisch bedingten Überbelastung des aufgrund einer Verengung der Herzkranzschlagader vorgeschädigten Herzens und dadurch zum tödlichen Herzinfarkt.

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      Beispiel:

      A schlägt B mehrmals kräftig mit einem Baseballschläger gegen den Kopf. B erleidet Platzwunden und eine Nasenbeinfraktur. Obwohl die Verletzungen nicht lebensgefährlich sind, stirbt er infolge der durch den Überfall verursachten Aufregung wenig später an einem Herzinfarkt. – Da die Verletzungen nicht lebensgefährlich waren, hat sich im Tod des B kein durch sie hervorgerufenes spezifisches Risiko verwirklicht. Die Mindermeinung würde daher zur Verneinung des § 227 Abs. 1 gelangen.

      Merke:

      Ist die Körperverletzung selbst nicht lebensbedrohlich, ist mit der vorzugswürdigen h.M. ergänzend die körperverletzende Handlung in die Prüfung des Unmittelbarkeitszusammenhangs einzubeziehen. Dieser Grundsatz gilt entsprechend beim § 226 (vgl. Rn. 7 f.).

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