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Sonderregel in der Brüssel IIa-VO

       –Art. 10 lit. b sublit. i Brüssel IIa-VO Rückgabeantrag in Griechenland erforderlich

       –Brüssel IIa-VO: Keine Regelung zum Rückgabeantrag

       b)EuKEntfÜbk

       –Art. 4, 5 Abs. 1 lit. d EuKEntfÜbk: Untunlich, setzt vollstreckbare deutsche Sorgerechtsentscheidung voraus, nicht sinnvoller als Art. 21 ff, 28 ff Brüssel IIa-VO

       c)Art. 8 HKiEntÜ

       –Rückgabeantrag Art. 8 HKiEntÜ:

       –Deutschland und Griechenland Vertragsstaaten (+)

       –Persönlich anzuwenden, da Georgios unter 16. Lebensjahr (Art. 4 HKiEntÜ) (+)

       –Widerrechtliches Verbringen, Verletzen des Sorgerechts (Art. 3 Abs. 1 lit. a HKiEntÜ) (+)

       –Vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (Art. 4 HKiEntÜ) (+)

       –Zuständig deutsche oder griechische Zentrale Behörde (Art. 8 Abs. 1 HKiEntÜ)

       –Wegen Art. 10 lit. b sublit. i Brüssel IIa-VO: Antrag an griechische Behörde

       –Art. 12 Abs. 1 HKiEntÜ: Sofortige Rückgabe

       –Aber Art. 13 HKiEntÜ: Eingeschränkte Prüfung des Kindeswohls

       d)„Letztes Wort“ nach Art. 11 Abs. 6 Brüssel IIa-VO

       –Falls Abweisung nach Art. 13 HKiEntÜ

       –Keine Durchsetzung deutscher Entscheidung nach HKiEntÜ in Griechenland

       –Aber Art. 11 Abs. 6 Brüssel IIa-VO: Information der deutschen zentralen Behörde, wenn Entscheidung nach Art. 13 HKiEntÜ

       –Art. 11 Abs. 7 Brüssel IIa-VO: „Einladung“ nicht erforderlich, wenn Sorgerechtsantrag bei AG Stuttgart – Familiengericht – anhängig

       –Art. 11 Abs. 8 Brüssel IIa-VO: Sorgerechtsregelung und Rückgabeanordnung durch AG Stuttgart überwindet Entscheidung nach Art. 13 HKiEntÜ

       –Vollstreckung dieser Entscheidung Art. 40 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO, wenn Art. 42 Abs. 2 Brüssel IIa-VO erfüllt

       –Unmittelbare Vollstreckbarkeit durch Bescheinigung auf Formblatt (Anhang IV zur Brüssel IIa-VO); keine Anerkennungshindernisse gegen Vollstreckung

       Ergebnis:Ein Rückgabeantrag nach Art. 8 HKiEntÜ muss wegen Art. 10 Brüssel IIa-VO in Griechenland gestellt werden. Selbst wenn dieser Antrag gemäß Art. 13 HKiEntÜ abgelehnt wird, hat das AG Stuttgart – Familiengericht – gemäß Art. 11 Abs. 8 Brüssel IIa-VO das „letzte Wort“. Überträgt es Kostas die elterliche Sorge und ordnet die Rückgabe des Georgios an, so ist eine Vollstreckung nach Art. 40 ff Brüssel IIa-VO möglich.

       IV. Vaterschaft zu Iannis-Dieter

       1.Abstammungsstatut

       a)Konkurrierende Vaterzuordnung nach alternativ berufenen Rechtsordnungen

       –Art. 19 EGBGB gewöhnlicher Aufenthalt, Heimatrecht des Vaters oder Ehewirkungsstatut

       b)Günstigkeitsprinzip iSv Vaterschaftswahrscheinlichkeit

       –Natur der Begünstigung durch Alternativität strittig:

       –Begünstigung wahrscheinlicher Vaterschaft (-) Abstammungsbeweis

       c)Günstigkeitsprinzip iSv. Prioritätsprinzip

       –Günstigkeitsprinzip = Prioritätsprinzip (+)

       2.Vaterschaft des Kostas

       a)Keine Vaterschaft des Kostas nach § 1592 Nr 1 BGB

       –Deutsches Recht (gewöhnlicher Aufenthalt)

       –§ 1592 Nr 1 BGB (-): Argument § 1593 BGB, § 1592 Nr 1 BGB nicht bei Geburt nach Rechtskraft der Scheidung

       b)Vaterschaft des Kostas nach Art. 1465 Abs. 1 AK

       –Griechisches Recht (Heimatrecht des Kostas): Art. 1465 Abs. 1 AK: 300 Tage nach Scheidung geboren (+) also Kostas Vater von Iannis-Dieter

       3.Vaterschaft des Dieter

       a)Sperrwirkung der Vaterschaft des Kostas nach § 1594 Abs. 2 BGB Deutsches Recht (Heimatrecht Dieter) §§ 1592 Nr 2, 1594 ff BGB: Anerkennung erst wirksam, wenn Vaterschaft des Kostas wirksam angefochten ist (§ 1594 Abs. 2 BGB)

       b)Sperrwirkung der Vaterschaft des Kostas nach Art. 1475 Abs. 1 AK Griechisches Recht (Gewöhnlicher Aufenthalt Kind) Art. 1475 Abs. 1 (-) solange Ehemann der Mutter der Vater ist

       4.Beseitigung der Vaterschaft des Kostas durch Ehescheidung

       a)Qualifikation § 1599 Abs. 2 BGB

       –Qualifikation § 1599 Abs. 2 BGB: Systematik und Zweck: Anfechtungsstatut

       b)Anfechtungsstatut; § 1599 Abs. 2 als „Anfechtung durch das Kind“

       –Anfechtungsstatut Art. 20 S. 1 EGBGB: Recht, nach dem die Vaterschaft besteht, also griechisches Recht; also § 1599 Abs. 2 BGB nicht anwendbar

       [c)Hilfsgutachten: Analoge Anwendung von § 1599 Abs. 2 bei Geburt nach Ehescheidung

       –Tatbestand § 1599 Abs. 2 BGB Geburt vor Scheidung, während Scheidungsverfahrens; aber analoge Anwendung, wenn Vaterschaft des Ehemanns nach fremder Rechtsordnung entgegen §§ 1592, 1593 BGB auch nach Scheidung]

       Ergebnis:Vater von Iannis-Dieter im Rechtssinn ist Kostas. Die Vaterschaft müsste angefochten werden; erst nach wirksamer Anfechtung kann die Vaterschaft des Dieter aufgrund Anerkennung wirksam werden. Nach Ansicht des BGH ist hierzu auch § 1599 Abs. 2 BGB berufen, auch wenn die Vaterschaft nicht nach deutschem Recht besteht, aber das Kind gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

       V. Name von Iannis-Dieter

       1.Namensstatut Art. 10 Abs. 1 EGBGB: Namensstatut Heimatrecht des Kindes

       –Iannis-Dieter griechischer Staatsangehöriger, weil Elena Griechin

       –Deutsche Staatsangehörigkeit

       § 4 Abs. 1 S. 2 StAG aufgrund Abstammung (-) solange Dieter nicht Vater

       § 4 Abs. 3 Nr 1 StAG (+) Geburt in Deutschland, rechtliche Eltern Elena und Kostas seit mehr als acht Jahren legal in Deutschland

       –Deutsche Staatsangehörigkeit geht vor Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB

       2.Name im deutschen Recht

       –§ 1617 BGB: Solange Kostas Vater ist, Einigung zwischen Elena und Kostas

       –§ 1617a BGB: Nach wirksamer Anfechtung wenn Elena allein sorgeberechtigt (§ 1626a Abs. 2 BGB)

       –§ 1617 BGB: Nach wirksamer Anfechtung bei gemeinsamer Sorge von Elena und Dieter (§ 1626a Abs. 1 BGB)

       Ergebnis:Der Familienname von Iannis-Dieter bestimmt sich nach deutschem Recht und hängt davon ab, ob die Vaterschaft des Kostas wirksam angefochten ist.

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