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Schriftstücke vom 15.11.1965 (HZÜ), da die USA und Deutschland Vertragsstaaten sind.[22] Die EG-ZustellVO gilt dagegen nur für Zustellungen zwischen Mitgliedstaaten. Es müsste eine Zustellung nach Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 HZÜ erfolgt sein. Dies ist dem Sachverhalt zu entnehmen. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ist die für den Freistaat Bayern zuständige Zentrale Behörde.[23] Die Zustellung durch die Post an den Adressaten persönlich entspricht §§ 166, 176 ZPO, also dem Recht des ersuchten Staates (Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ).

      Von der Rechtzeitigkeit kann ausgegangen werden, da Leila Zeit hatte, ihre Verteidigung zu erwägen und ihre Nichtbeteiligung brieflich anzuzeigen.

      c) Sonstige Anerkennungshinderisse

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      Anerkennungshindernisse nach § 109 Abs. 1 Nr 3, 4 FamFG sind nicht ersichtlich.

      244

      

      Die Verbürgung der Gegenseitigkeit (§ 109 Abs. 4 FamFG) ist nur bei den in § 109 Abs. 4 FamFG genannten Entscheidungen erforderlich; Ehesachen sind dort nicht erfasst; Ehesachen sind insbesondere keine Familienstreitsachen iSd. § 109 Abs. 4 Nr 1 FamFG (Legaldefinition § 112 FamFG) auch wenn „Ehe- und Familienstreitsachen“ manche Gemeinsamkeiten aufweisen (vgl insbesondere § 113 FamFG).

      Ergebnis:

      Das AG München – FamG – setzt das Verfahren auf Antrag aus, bis das vorgreifliche Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG vor der Landesjustizverwaltung durchgeführt ist. Diese wird die Anerkennung aussprechen, da keine Anerkennungshindernisse vorliegen.

      Anmerkungen

       [1]

      Aufbau: Die Zuständigkeit kann hier kaum vorab geprüft werden, weil sie von vorher zu klärenden Fragen kollisionsrechtlicher Natur abhängt (Morgengabe, Nachholung des Versorgungsausgleichs).

       [2]

      Jayme/Hausmann19 Nr 22 Fn 1.

       [3]

      BGH NJW 1993, 1920, 1921.

       [4]

      Rechtsvergleichende Erörterungen zum US-amerikanischen Güterrechtssystem sind für die Falllösung nicht veranlasst. Einige US-Bundesstaaten im Osten und Südosten folgen – in spanisch-rechtlicher Tradition – dem System der Errungenschaftsgemeinschaft (community property), das drei Vermögensmassen (separate property jedes Ehegatten und ein gesamthänderisches community property) vorsieht. Florida folgt güterrechtlich wie die meisten Bundesstaaten dem Common Law-Prinzip der Gütertrennung (separate property). Bei Scheidung wird gleichwohl eine Vermögensverteilung im zweiten Zweig des angelsächsischen Rechtssystems, der equity, vorgenommen (equitable distribution), die regelmäßig ebenfalls zu einer hälftigen Teilung des ehelichen Vermögens (matrimonial property) führt.

       [5]

      Jayme/Hausmann19 Nr 42.

       [6]

      So BGHZ 203, 372 Rn 22.

       [7]

      OLG München FamRZ 2012, 1512; offen gelassen in BGH NJW 2013, 2662, 2665.

       [8]

      Vgl zu solchen Konstellationen Rauscher/Andrae (2016) Art. 5 HUntStProt Rn 18.

       [9]

      BGH NJW 1993, 2047; OLG Bremen FamFR 2012, 326: Selbst ein ohne Sachprüfung ergehender Ausspruch im ausländischen Scheidungsurteil, dass ein VA nicht stattfinde, erwächst nicht in Rechtskraft.

       [10]

      Ausländische Anwartschaften, die sachlich dem VA unterliegen (§ 2 Abs. 1 VersAusglG), sind nicht in den Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff VersAusglG einbezogen, weil ein deutsches Gericht nicht gestaltend in Anwartschaften bei ausländischen Versorgungsträgern eingreifen kann. Dies war schon vor der Reform des Versorgungsausgleichsrechts zum 1.9.2009 anerkannt und ist nun ausdrücklich in § 19 Abs. 2 Nr 4 VersAusglG bestimmt. Solchen Anrechten fehlt bei Scheidung die Ausgleichsreife; in Betracht kommt nur ein Ausgleichsanspruch nach §§ 20–26 VersAusglG (§ 19 Abs. 4 VersAusglG).

       [11]

      Zum Streitstand Staudinger/Mankowski (2010) Art. 14 EGBGB Rn 273 ff.

       [12]

      BGH NJW 2010, 1528; die dort angedeutete häufige Übereinstimmung mit dem Ehescheidungsstatut ist seit dem Inkrafttreten der Rom III-VO entfallen, so dass sich für die in arabischen Ländern verbreitete sunnitische Praxis des mahr die Frage der scheidungsrechtlichen Qualifikation weiter offen stellt.

       [13]

      BGH FamRZ 1987, 463; BGH FamRZ 1999, 217; Wurmnest FamRZ 2005, 1879.

       [14]

      Gegen primär schuldrechtliche Qualifikation auch BGH NJW 2010, 1528, 1530.

       [15]

      Vgl EuGH Rs. 143/78 ECLI:EU:C:1979:83 (de Cavel/de Cavel).

       [16]

      Kropholler/v. Hein Europäisches Zivilprozessrecht8 Art. 1 Rn 27.

       [17]

      Vgl Rauscher/Andrae (2015) Art. 1 EG-UntVO Rn 27b.

       [18]

      Vgl EuGH ECLI:EU:C:1980:70 (de Cavel/de Cavel II).

       [19]

      Obgleich die ausländischen Anwartschaften nicht teilungsreif sind, wäre dies, sofern die Ehe wirksam geschieden ist, nach § 224 Abs. 3 FamFG in der Beschlussformel festzustellen; es kann also auch insoweit nicht dahinstehen, ob eine Teilung an der fehlenden Ehescheidung oder an der fehlenden Teilungsreife scheitert.

       [20]

      Zum Ganzen MüKoFamFG/Rauscher3 § 109 Rn 12.

       [21]

      § 109 Abs. 1 Nr 2 FamFG lässt, anders als Art. 22 lit. b Brüssel IIa-VO keine rechtzeitigen, aber mangelbehafteten Zustellungen genügen.

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