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Man könnte bereits die Vorfrage der wirksamen Ehe bei Art. 10 Abs. 2 EGBGB prüfen, denn nur „Ehegatten“ können ein Ehenamensstatut bestimmen und zugleich einen Ehenamen wählen. Auch dann muss für die Vorfragenanknüpfung der wirksame Status nach dem zu wählenden Statut angeknüpft werden.

       [14]

      BGH NJW 2014, 1383: Vatersname nach bulgarischem Recht; zur Thematik BeckOK-BGB/Mäsch (1.11.2018) Art. 10 EGBGB Rn 17.

       [15]

      Art. 47 EGBGB sollte gemäß Art. 5 Abs. 2 PStRG, BGBl. 2007 I 122 am 1.1.2009 in Kraft treten, gilt jedoch gemäß Art. 4 Abs. 1a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BGBl. 2007 I 748) bereits seit dem 24.5.2007.

       [16]

      Beim Vornamen nicht nur linguistische Anpassung (zB des arabischen/persischen „Marjam“ in das deutsche Äquivalent „Maria“), sondern auch eine freie Neubestimmung.

       [17]

      ZB Wechsel eines Polen zur deutschen Staatsangehörigkeit: Anpassung „Szmidt“ zu „Schmidt“ zulässig, nicht aber Übersetzung „Kowal“ zu „Schmied“.

       [18]

      BayObLGZ 1999, 27.

      Literaturhinweise

      Behandlung der fallrelevanten Themen in:

      Rauscher Internationales Privatrecht (5. Aufl., 2017)

Intertemporales Recht: Rn 16, 413 ff
Personalstatut Staatenloser: Rn 236 ff
Personalstatut Flüchtlinge: Rn 250 ff
Namensstatut: Rn 669 ff
Ehenamensstatut, Wahl: Rn 681 ff
Kindesnamensstatut, Wahl: Rn 689 ff
Vorfragen im Namensstatut: Rn 518
Namensbestimmung Art. 47: Rn 678 ff

      Weitere Literatur

      1. Intertemporales Recht

      Staudinger/Looschelders (2019) Einl IPR, Rn 273 ff.

      Coester-Waltjen Ausgewählte zivilrechtliche Fragen im Einigungsvertrag – Interlokale und intertemporale Probleme, Ehegüterrecht und nachehelicher Unterhalt, Jura 1991, 516.

      2. Personalstatut Staatenloser und Flüchtlinge

      Staudinger/Bausback (2013) Art. 5 EGBGB, Rn 32 ff (Staatenlose) und Rn 40 ff und Rn 59 ff (Flüchtlinge).

      Staudinger/Bausback (2013), Anh IV zu Art. 5 EGBGB.

      Mankowski, Die Reaktion des Internationalen Privatrechts auf neue Erscheinungsformen der Migration, IPRax 2017, 40.

      3. Ehenamensstatut/Wahl

      Staudinger/Hepting/Hausmann (2013) Art. 10 EGBGB, Rn 189 ff (Ehenamensstatut) und Rn 244 ff (Wahl des Ehenamensstatuts).

      Kampe Können Ehegatten aufgrund einer Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB zugunsten amerikanischen Rechts einen Ehedoppelnamen führen?, StAZ 2007, 149.

      Krömer Ermöglicht Art. 10 Abs. 3 EGBGB die Wahl eines Namensstatuts welches keinen Vor- und Familiennamen kennt?, StAZ 2006, 152.

      4. Kindesnamensstatut/Wahl

      Staudinger/Hepting/Hausmann (2013) Art. 10 EGBGB, Rn 314 ff (Kindesnamensstatut) und Rn 364 ff (Wahl des Kindesnamensstatuts).

      Fachausschuss-Nr 3743: Mehrmalige Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB für den Namen eines Kindes mit deutscher Mutter und spanischem Vater, StAZ 2006, 81.

      Gaaz Der Doppelname als Menschenrecht? – Zum Recht des Kindesnamens in Europa, FS Frank (2008) 38.

      5. Vorfragen im Namensstatut

      Staudinger/Hepting/Hausmann (2013) Art. 10 EBGBG, Rn 105 ff.

      6. Namensbestimmung nach Art. 47

      Staudinger/Hepting/Hausmann (2013) Art. 10 EGBGB, Rn 332 ff.

      Henrich Die Angleichung im internationalen Namensrecht – Namensführung nach Statutenwechsel, StAZ 2007, 197.

      Hepting Die Angleichung in Art. 47 EGBGB, StAZ 2008, 161.

      Wall Probleme von Angleichungserklärung und Angleichungslage in Art. 47 EGBGB in der Rechtsprechung des BGH, StAZ 2015, 363.

      2. Teil KlausurenI. Namens- und Personenrecht › Fall 2 Gesellschaftsform (un)limited

      Fall 2 Gesellschaftsform (un)limited

      70

      Der deutsche Staatsangehörige Walter Weise plant einen Internet-Versandhandel mit Gebrauchselektronik. Zu diesem Zweck will er als einziger Gesellschafter eine GmbH mit Sitz in München, seinem Wohnort, gründen. Den Gesellschaftsvertrag lässt er durch einen Notar in Zürich, wo er für einige Wochen geschäftlich zu tun hat, beurkunden und meldet die Gesellschaft beim Amtsgericht München zur Eintragung in das Handelsregister an. Das Amtsgericht München hat Zweifel, ob die Gesellschaft eingetragen werden kann, nimmt aber schließlich am 1.2.2006 die Eintragung unter der Firma Komm kaufen wir‘s! GmbH vor.

      Weise, der die Geschäfte alleine von seinem häuslichen Büro aus führt, beginnt den Geschäftsbetrieb der GmbH. Sie bietet über eine Website Produkte an; die Begrüßungsseite ermöglicht dem Kunden eine Wahl zwischen englischer, deutscher und französischer Textversion. In verschiedenen Staaten Europas, darunter in Deutschland, kann der Kunde online bestellen. Die Ware ordert Weise aufgrund von Rahmenverträgen mit Großhändlern jeweils bei Eingang von Online-Bestellungen. Im August 2006 verlegt Weise seinen Wohnsitz nach London (England, UK). Seine Geschäfte führt er von seinem dortigen häuslichen Büro. Der Internet-Auftritt der Komm kaufen wir‘s! GmbH bleibt unverändert und lässt seinen persönlichen Umzug nicht erkennen.

      Im Dezember 2017 wickelt die Komm kaufen wir‘s! GmbH online ua folgende Geschäfte ab:

      Fritz Feistl bestellt als Geburtstagsgeschenk für seine Tochter ein Mobiltelefon, das ihm an seinen Wohnsitz nach Passau geliefert wird. Der Kaufpreis wird Feistls Kreditkarte belastet.

      Die Firma FlyHigh Ltd. bestellt 10 Handfunkgeräte, die an ihre Firmenanschrift am Flughafen Augsburg geliefert werden.

      Das an Feistl gelieferte Telefon ist defekt. Nachdem er mehrfach erfolglos per E-mail um Austausch gebeten hat, erklärt er den Rücktritt und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises (299 €). Als auch dies erfolglos bleibt, erhebt er am 9.3.2018 beim Amtsgericht Passau Zahlungsklage. Weise trägt vor, deutsche Gerichte seien unzuständig, denn seine GmbH sei nach London gezogen.

      Der Versuch, den Kaufpreis der 10 Handfunkgeräte (4.500 €) der Kreditkartenbank der FlyHigh Ltd. zu belasten, scheitert, weil die bei Bestellung angegebene Kreditkarte

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