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Staatsangehörigkeit jedes Ehegatten

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      Festzustellen ist also die Staatsangehörigkeit (bzw das Personalstatut) jedes Ehegatten im Zeitpunkt ihrer Eheschließung.

      aa)

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      Für den Namen des John wird damit auf italienisches Recht verwiesen.

      bb)

      34

      cc)

      35

      Nähere Ermittlungen zum Sachverhalt sind jedoch nicht erforderlich, denn Ying hatte bei Eheschließung in Italien wenigstens schlichten Aufenthalt.

      Für den Namen der Ying wird damit auf italienisches Recht verwiesen.

      e) Ehewirkungsstatut

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      Für die alternative Anknüpfung an das Ehewirkungsstatut ist auf das gemeinsame italienische Personalstatut im Zeitpunkt der Eheschließung (für den untersuchten Namenserwerb maßgeblicher Zeitpunkt) abzustellen, also auf italienisches Recht.

      f) Gesamtverweisung

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      2. Italienisches IPR

      a) Intertemporal: Inkrafttreten IPRG 1995

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      Im italienischen IPR stellt sich ebenfalls eine intertemporale Frage, denn am 1.9.1995 ist der kollisionsrechtliche Teil des IPRG von 1995 in Kraft getreten. Die Lösung intertemporaler Fragen wird immer der betroffenen Rechtsordnung überlassen, in der eine Rechtsänderung stattgefunden hat. Gesucht wird also nicht, vom deutschen Übergangsrecht ausgehend, das italienische IPR des Jahres 1981. Es entscheidet vielmehr die italienische intertemporale Kollisionsnorm, ob altes oder neues IPR anzuwenden ist.

      Das italienische intertemporale Recht erklärt aber (wie Art. 220 Abs. 1 EGBGB, MAT k) das alte IPR für anwendbar: Gemäß Art. 72 des italienischen IPRG von 1995 gelten die neuen Bestimmungen auch in nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten gerichtlichen Verfahren nicht, sofern es sich um abgeschlossene Sachverhalte handelt.

      b) Namensstatut John

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      Für das Namensstatut des John ist nach früherem italienischen IPR dessen Personalstatut berufen (MAT d). Italien gehört der Genfer Flüchtlingskonvention an, John hatte also auch aus italienischer Sicht ein italienisches Personalstatut (Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention). Italienisches Recht nimmt die Verweisung an.

      c) Namensstatut Ying

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      Individuelles Namensstatut beider Ehegatten ist also italienisches Recht.

      d) Ehewirkungsstatut

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      Für das Ehewirkungsstatut ist die bei gemeinsamem Personalstatut maßgebliche ehewirkungsrechtliche italienische Kollisionsnorm anzuwenden (vgl Fn 7), also Art. 17 disp.s.l.ingen. (MAT e). Das italienische IPR nimmt danach für das Ehewirkungsstatut bei Eheschließung die Verweisung an.

      3. Materielles italienisches Recht

      a) Ehename

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      Einen Ehenamen bei Eheschließung können die Ehegatten also nur nach italienischem Recht erworben haben. Auf die Frage, ob die Ehegatten sich (konkludent) für eine Namensführung nach dem Ehewirkungsstatut entschieden hatten, kommt es nicht an.

      Art. 143-bis cc (MAT i) sieht keinen § 1355 Abs. 1 BGB vergleichbaren Ehenamen vor, sondern lediglich die Möglichkeit der Führung des Familiennamens des Mannes durch die Ehefrau als Begleitname, vergleichbar § 1355 Abs. 4 BGB. Die Namen werden nicht durch Bindestrich verbunden, sondern durch das Wort „in“. Der Mann führt seinen Familiennamen weiter – und zwar als Geburtsnamen, nicht als Ehenamen.

      b) Deutscher ordre public

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