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– Darstellung insbesondere des Einflusses der Verfassung auf das Verwaltungsrecht – Welches Bild des Bürgers entspricht den jeweiligen Entwicklungsschritten? Welches Bild von Freiheit und Freiheitsverwirklichung entspricht den jeweiligen Entwicklungsschritten (Freiheit vom Staat versus Freiheit durch den Staat?) – Von welchen Teilbereichen gingen die stärksten Impulse aus? – Vielleicht auch: Verstaatlichung und Privatisierung öffentlicher Aufgaben und die Folgen für das Rechtsregime, obwohl das eigentlich schon jenseits des „klassischen Verständnisses“ liegt

      III. Die „klassische moderne“ Gestalt der Verwaltung und der Begriff des Verwaltungsrechts

      Die Gestalt der Verwaltung und – mittelbar – des Staates

1. Die Konturierung der Verwaltung Es ist durchaus unterschiedlich, was in den verschiedenen Staaten unter Verwaltung verstanden wird. An dieser Stelle soll dieser schwierige Begriff dadurch konturiert werden, dass er mit den Institutionen und Begriffen wie Regierung, Polizei, Agenturen, unabhängige Regulierungsbehörden, Selbstverwaltungseinrichtungen, insbesondere Gemeinden, Rechtsschutzeinrichtungen (man denke an die tribunals in England) abgeglichen wird.
2. Die „klassische“ Gestalt der Verwaltung In der Verwaltung wird der „Staat“ konkret: Es soll hier die Gestalt der jeweiligen Staatlichkeit und Verwaltung auf der Basis ihrer traditionellen Entwicklung, aber auch vor Herausforderungen wie Staatsverschuldung, Überalterung, Privatisierung und gesellschaftliche Selbststeuerung entwickelt werden. Es soll dann klarer werden, was die „Europäisierung“ eigentlich verändert. Dazu ist es wichtig, zunächst einmal die „klassische Gestalt“, also diejenige, die bis vor dem massiven Einsetzen der Europäisierung galt und sich in jenen Gebieten noch findet, die von der „Europäisierung“ weniger erfasst werden, herauszuarbeiten. Mit der Europäisierung werden die Dinge diffus, und diese Diffusität soll nicht in die Grundlagen des Bandes.

      IV. Der Begriff des Verwaltungsrechts

      In den verschiedenen Rechtsordnungen gibt es recht unterschiedliche Vorstellungen, worum es beim Verwaltungsrecht im Kern geht und was seine wesentlichen Komponenten sind. Hier gibt es oft zahlreiche Missverständnisse bei internationalen Begegnungen.

      Deshalb soll der Autor abschließend vor dem Hintergrund des erarbeiteten Materials das Kernverständnis des Verwaltungsrechts, also seinen Begriff, entfalten.

      Anmerkungen

       [1]

      Die Vorschrift lautet: „Die Union bietet […] einen Raum […] des Rechts […]“. Der Raumbegriff taucht in zahlreichen weiteren Schlüsselbestimmungen auf, so zunächst bei der Definition des Binnenmarkts in der Einheitlichen Europäischen Akte, nunmehr Art. 26 Abs. 2 AEUV. Weiter ist auf Art. 8 Abs. 1 EUV sowie Art. 67 Abs. 1 und 179 Abs. 1 AEUV hinzuweisen. Zum Begriff Giacinto della Cananea, Dal territorio statale allo spazio giuridico europeo, in: Cammelli (Hg.), Territorialità e delocalizzazione nel governo locale, 2007, S. 65, 70ff.; Jörg Monar, Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in: von Bogdandy/Bast (Hg.), Europäisches Verfassungsrecht, 22009, S. 749, 757; Heinrich Siedentopf/Benedikt Speer, La notion d’espace administratif européen, in: Auby/Dutheil de la Rochère (Hg.), Droit Administratif Européen, 2007, S. 299; Johan P. Olsen, Towards a European Administrative Space?, ARENA Working Papers WP 02/26, abrufbar unter www.arena.uio.no/publications/working-papers2002/papers/wp02–26.htm.

       [2]

      Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 2, 1992, S. 106ff.

       [3]

      Günter Frankenberg, Staatstechnik, 2010, S. 61ff.; Rainer Wahl, Europäisierung: Die miteinander verbundenen Entwicklungen von Rechtsordnungen als ganzen, in: Trute/Groß/Röhl/Möllers (Hg.), Allgemeines Verwaltungsrecht – zur Tragfähigkeit eines Konzepts, 2008, S. 869, 877.

       [4]

      Rainer Wahl, Herausforderungen und Antworten, 2006, S. 12ff.; aus den Rezensionen der Bände I und II dieses Handbuchs bestätigen diesen Ansatz insbesondere Juan Luis Requejo Pagés, Revista Española de Derecho Constitucional 83 (2008), S. 327ff.; Jo Eric Kushal Murkens, Modern Law Review 72 (2009), S. 686, 687ff.; Florian Becker, European Public Law 15 (2009), S. 459f.; Armel Le Divellec, Jus Politicum. Revue de droit politique 2/2009, abrufbar unter www.juspoliticum.com/Armin-von-Bogdandy-Pedro-Cruz.html (21.7.2010).

       [5]

      Näher zur Rechtsvergleichung Christoph Schönberger, IPE IV, § 71. Wohlgemerkt: Wir machen keine Aussagen zur globalen Rechtsvergleichung.

       [6]

      Michael Zürn/Stephan Leibfried, Reconfiguring the national constellation, in: dies. (Hg.), Transformations of the State?, 2005, S. 1; Max Weber, Gesammelte politische Schriften, 1921, S. 150ff.: Bürokratisierung als Schicksal.

       [7]

      Klassisch Otto Mayer, Theorie des Französischen Verwaltungsrechts, 1886, S. VII ff.; ders., Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. 1, 31924, S. 21.

       [8]

      Diese Vergleichung entspricht dem privatistisch geprägten Paradigma; siehe zum „common core“-Ansatz etwa Rudolf B. Schlesinger u.a., Comparative Law, 61998, S. 42ff.; Konrad Zweigert/Hein Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiete des Privatrechts, 31996, S. 39: „praesumtio similitudinis“.

       [9]

      Georg Wilhelm Friedrich Hegel, Philosophie der Geschichte (1970; hrsgg. von Moldenhauer/Michel), S. 538f.; Elisabeth Zoller, Introduction au droit public, 2006, insbes. S. 171ff. Hierzu auch Patrice Chrétien, IPE IV, § 59 Rn. 34.

       [10]

      Sie sind vielmehr der Prüfstein guter Rechtsvergleichung; siehe Luc Heuschling, in diesem Band, § 54 Rn. 3 und 30.

       [11]

      Wahl (Fn. 4), S. 12 und 14.

       [12]

      Ausführlich della Cananea, in diesem Band, § 52 Rn. 8ff.

       [13]

      Ulrich Scheuner, Der Einfluß des französischen Verwaltungsrechts auf die deutsche Rechtsentwicklung, DÖV 1963, S. 714.

       [14]

      Grundlegend Pierre Legrand, The Same and the Different,

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