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      Das Prinzip des gesetzlichen Richters (Art. 101 I 2 GG; § 16 Satz 2 GVG) bedeutet, dass ausschließlich durch Gesetz bestimmt werden darf und aufgrund eines Gesetzes von vornherein festgelegt werden muss, wer für zukünftige Strafrechtsfälle der zuständige Richter ist.34 Hierzu verteilt das Präsidium des Gerichts nach einem Geschäftsverteilungsplan (§§ 21a ff. GVG) für das jeweils kommende Geschäftsjahr die Richter auf die einzelnen Spruchkörper und weist nach generellen Kriterien wie Anfangsbuchstaben der Angeklagten, Gerichtsbezirken oder Straftaten die Sachen zu (§ 21e I GVG).35 Daran kann grundsätzlich nichts mehr geändert werden,36 so dass für einen Straftäter schon bei Begehung seiner Tat feststeht, wer der zuständige Richter sein wird.

       b) Zuständigkeit und Besetzung in erster Instanz

      In Strafsachen sind Eingangsgericht das Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht, während der Bundesgerichtshof keine erstinstanzliche Zuständigkeit innehat.

       aa) Amtsgericht

      Die amtsgerichtliche Zuständigkeit (§§ 24 ff. GVG) umfasst den Strafrichter und das Schöffengericht. Der Strafrichter ist als Einzelrichter für Privatklagedelikte (§ 374 I StPO) und Vergehen, bei denen die Straferwartung zwei Jahre nicht übersteigt, zuständig (§ 25 GVG). Bei Vergehen, die nicht in die Zuständigkeit des Strafrichters fallen, und bei Verbrechen, die nicht in die Zuständigkeit des Land- oder Oberlandesgerichts fallen oder im Einzelfall keine höhere Straferwartung als vier Jahre haben (§ 24 I Nr. 1 u. 2 GVG), ist das Schöffengericht zuständig. Dies besteht aus einem Berufs- und zwei ehrenamtlichen Laienrichtern (vgl. § 31 GVG), den sog. Schöffen (§ 29 I 1 GVG). Hieraus wird deutlich, dass die Alltagskriminalität vom Diebstahl über die gefährliche Körperverletzung bis zum (einfachen) Raub in der Regel vor dem Amtsgericht verhandelt wird.

       bb) Landgericht

      Am Landgericht fällt die erstinstanzliche Zuständigkeit den großen Strafkammern zu, die mit zwei oder drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt sind (§§ 74–76 GVG). Die großen Strafkammern sind bei Verbrechen und Vergehen zuständig, bei denen die Straferwartung vier Jahre übersteigt (§ 74 I GVG) oder die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Umstände des Falles Anklage beim Landgericht erhoben hat (§ 74 I 2 i. V. m. § 24 I Nr. 3 GVG). Als sog. Schwurgericht ist die große Strafkammer für einzelne im Gesetz aufgezählte Straftatbestände zuständig, bei denen es sich fast ausschließlich um Kapitaldelikte handelt, wie Mord, Totschlag und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 74 II GVG).

       cc) Oberlandesgericht

      Die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, sind in erster Instanz für Staatsschutzdelikte (§ 120 I GVG) sowie für alle in § 74a I GVG aufgezählten Delikte, für bestimmte Mordtaten und gemeingefährliche Delikte, die sich gegen den Bestand, die Sicherheit oder die Verfassung der Bundesrepublik richten (§ 120 II GVG), zuständig, sofern der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.37 Sie sind bei erstinstanzlicher Zuständigkeit mit drei bzw. fünf Berufsrichtern besetzt (§ 122 II GVG).

       c) Instanzenzug und Zuständigkeit in Rechtsmittelsachen

      Ist Eingangsgericht der Strafrichter oder das Schöffengericht, so kann gegen diese Entscheidung stets Berufung zur kleinen Strafkammer des Landgerichts eingelegt werden (§ 312 StPO; § 74 III GVG), die wie das Schöffengericht mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen (§ 76 I GVG) besetzt ist. Gegen dessen Entscheidung besteht dann noch die Möglichkeit, das Rechtsmittel der Revision einzulegen (§ 333 StPO), über die dann ein Senat des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts (§ 121 I Nr. 1 b GVG) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 122 I GVG) entscheidet. Ist hingegen das Landgericht erste Instanz, so gibt es gegen dieses Urteil nur die Revision, über die dann ein Senat des Bundesgerichtshofs mit fünf Berufsrichtern (§§ 135 I, 139 I GVG) entscheidet.

      Berufung (§§ 312 ff. StPO) bedeutet, dass eine weitere Tatsacheninstanz mit Hauptverhandlung und Beweisaufnahme durchgeführt wird. Die Revision (§§ 333 ff. StPO) führt hingegen nicht zu einer neuen Verhandlung der Sache. Sie beinhaltet nur eine Überprüfung des Urteils auf formelle und materielle Rechtsfehler. Es findet also keine neue Beweisaufnahme mehr statt. In einer möglichen Hauptverhandlung erfolgt zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung lediglich ein Rechtsgespräch darüber, ob das Urteil der Vorinstanz Fehler aufweist. Auch werden die meisten Revisionen durch Beschluss – ohne Hauptverhandlung – entschieden.

       Merke:

      Damit gibt es bei Kapitaldelikten wie Mord keine zweite Tatsacheninstanz. Das Urteil des Landgerichts kann mit dem Rechtsmittel der Revision lediglich auf Rechtsfehler überprüft werden. Die dem Urteil zugrunde liegende Tatsachenfeststellung wird in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht festgeschrieben und entzieht sich weitestgehend einer revisionsrechtlichen Überprüfung.38 Bei einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Strafrichters hingegen kann zunächst das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Es findet dann vor dem Landgericht eine neue Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme statt.

       d) Praktische Auswirkungen des Instanzenzugs

      Diese rechtliche Ausgestaltung des Instanzenzugs hat zur Folge, dass in der Praxis eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oftmals vom Gericht und insbesondere von der Verteidigung anders geführt wird, als vor einer großen Strafkammer des Landgerichts. Die exakte Einhaltung der Verfahrensregeln hat am Amtsgericht eine eher untergeordnete Bedeutung, da als Rechtsmittel mit der Berufung letztlich noch eine weitere Tatsacheninstanz zur Verfügung steht. In der Praxis wird auch regelmäßig das Rechtsmittel der Berufung gewählt,39 so dass Rechtsfehler des erstinstanzlichen Gerichts kaum ins Gewicht fallen. Anders stellt sich die Situation hingegen bei der Verhandlung einer großen Strafkammer des Landgerichts dar. Mangels zweiter Tatsacheninstanz kommt gerade der Beweisaufnahme eine oftmals die Sache endgültig entscheidende Bedeutung zu. In der Konsequenz wird die Hauptverhandlung vor einer großen Kammer des Landgerichts weitaus sorgfältiger und von den Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Verteidigung, viel intensiver geführt als am Amtsgericht. Im Hinblick auf mögliche Rechtsfehler, die im Falle der Verurteilung einen Revisionsgrund schaffen können, der möglicherweise zur Aufhebung des Urteils führt, gewinnt hier das Verfahrensrecht wesentlich an Bedeutung. Das hat entsprechende Verteidigungskonzepte zur Folge, die sich in vermehrten Protokollanträgen, Vorhalten, Prozesserklärungen anlässlich von Zeugenvernehmungen etc. niederschlagen, was unten bei der Darstellung der Verteidigung näher erläutert wird.

      Die Richter des erkennenden Gerichts müssen der zu entscheidenden Rechtssache und den Beteiligten des Verfahrens mit der notwendigen Distanz eines Unbeteiligten und am Ausgang des Verfahrens uninteressiertem Dritten entgegentreten. Daher ist das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG) nicht gegeben, wenn der Rechtsuchende vor einem Richter steht, der die erforderliche Unvoreingenommenheit vermissen lässt.40 Bestehen konkrete Bedenken gegen die notwendige Unvoreingenommenheit bzw. Unparteilichkeit eines Richters, dann darf er keine Entscheidung treffen. Diesem Zweck dienen die Vorschriften zur Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen (§§ 22 ff. StPO). In § 22 StPO werden abschließend Fälle aufgelistet, in denen die Gefahr der Voreingenommenheit des Richters besteht. So beispielsweise, wenn er selbst durch die Straftat verletzt wurde oder aber sein Ehegatte der Beschuldigte ist. Liegt ein solcher Fall vor, so ist der Richter gesetzlich von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen und hat dies von Amts wegen zu beachten. Geschieht dies nicht, so kann ein entsprechender Antrag gestellt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Richter

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