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Das Fragerecht

       1. Grundsätze zum Fragerecht

       2. Unzulässige Fragen

      5. Kapitel Strafverteidigung und polizeilicher Zeuge

       I. Der Strafverteidiger als Verfahrensbeteiligter

       1. Stellung und Funktion des Verteidigers

       2. Pflichten des Verteidigers

       3. Rechte des Verteidigers

       II. Strafverteidigung als Konflikt

       III. Begriff der Konfliktverteidigung

       IV. Fragetaktiken der Verteidigung

       1. Verunsicherungstaktik

       2. Verhinderungstaktik

       3. Rollentauschtaktik

       4. Provokationstaktik

       V. Vorbereitung des Verteidigers auf die Hauptverhandlung

       1. Entwicklung eines Verteidigungskonzepts

       2. Vorbereitung der Zeugenvernehmung

       3. Fragenkatalog zur Zeugenvernehmung

      6. Kapitel Vernehmungsfehler im Ermittlungsverfahren

       I. Beschuldigtenbelehrung

       1. Folgen von Belehrungsfehlern

       2. Belehrungszeitpunkt

       3. Belehrungsinhalt

       II. Beschuldigtenvernehmung

       1. Vernehmungsfähigkeit

       2. Vernehmung zur Person

       3. Eröffnung des Tatvorwurfs

       4. Vernehmung zur Sache

       III. Protokollierung

       1. Protokollinhalt

       2. Protokollart

      7. Kapitel Verhaltensempfehlungen für Polizeizeugen

       I. Vorbereitung

       II. Zeugenaussage

       III. Nachbereitung

       IV. Fort- und Ausbildung

      Gesetzesanhang – Auszüge –

      Literaturverzeichnis

      Stichwortverzeichnis

       Einleitung

      Der Polizeibeamte als Zeuge ist ein in der gerichtlichen Praxis alltägliches und oftmals wichtiges Beweismittel, das dienstliche Vorkommnisse bekundet. Dabei wird dem polizeilichen Zeugen im Sinne eines Berufszeugen1 eine berufsbedingte Sonderrolle zugeschrieben, die mit vielen Kritikpunkten behaftet ist. So reichen die Ansichten zur Qualität des Polizeizeugen von „idealer Zeuge“2 über „guter Zeuge“3 bis hin zu „unzuverlässiger Zeuge“4 oder „mangelhaftes Beweismittel.“5 Die Ursache der Kritik ist in der berufsbedingten Doppelfunktion als Ermittler und Zeuge angelegt. Entgegen der gesetzlichen Konzeption liegt die praktische Durchführung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens regelmäßig bei der Polizei, während die Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens (§ 160 I StPO) für die abschließende Verfügung (Anklage, Strafbefehl, Einstellung etc.) zuständig ist.6 Der Polizeibeamte führt bei seiner Tätigkeit als Ermittlungsbeamter im Strafverfahren neben diversen Zwangsmaßnahmen auch Vernehmungen von Beschuldigten und Zeugen durch. Diese aktive, den Ablauf des Ermittlungsverfahrens wesentlich mitbestimmende Rolle verkehrt sich im Hauptverfahren vor Gericht in eine passive Rolle, wenn der Polizeibeamte nunmehr als Zeuge selbst zum Beweismittel in „seinem Verfahren“ wird. Er muss sich in der Folge als Zeuge von Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Angeklagtem und möglichem Nebenkläger befragen lassen und hat damit seine aktive Rolle verloren. Er wird vom Vernehmenden zum Vernommenen. Hierbei muss er sich insbesondere von Seiten der Verteidigung oftmals detaillierten und kritischen Fragen zu seiner Ermittlungstätigkeit stellen, wodurch das Gefühl entstehen kann, seine eigene Ermittlungsarbeit nunmehr rechtfertigen bzw. verteidigen zu müssen. Insbesondere die Befragung durch den Verteidiger empfindet der Polizeibeamte dabei oftmals als unangenehm bis unfair, wofür von den Betroffenen teilweise der Begriff „Konfliktverteidigung“ gebraucht wird.7 Insoweit befindet sich der Polizeibeamte als Zeuge in einer schwierigen Situation: Er muss wahrheitsgemäß und objektiv über seine Ermittlungstätigkeit aussagen und dabei diese oftmals gleichzeitig gegen Angriffe der Verfahrensbeteiligten verteidigen, ohne aber seine Zeugenrolle zu verlassen bzw. zu beschädigen.

      Darüber hinaus ist dem Polizeibeamten auch die rechtliche Bedeutung seiner Aussage für den Verfahrensausgang nicht immer vollauf bewusst. Existiert beispielsweise ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten, ist dies als Urkundenbeweis aufgrund der Beschränkung des § 254 I StPO auf richterliche Protokolle nicht verwertbar.8 Daher kommt vor Gericht der Vernehmung der polizeilichen Verhörperson als Zeuge vom Hörensagen große Bedeutung zu. Kennt der Polizeibeamte die sich aus § 254 I StPO ergebenden Rechtsfolgen nicht, so kann er auch nicht die Bedeutung seiner Aussage für das Verfahren absehen. Folglich empfindet er seine Aussagepflicht vor Gericht teilweise als „lästige Pflicht“.

      Um den gestellten Anforderungen

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