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gefunden werden könne.35 Die Rechtsprechung sah daher keine Veranlassung, den Franchise-Geber eine Standortanalyse durchführen zu lassen. Der Franchise-Geber sei lediglich angehalten, dem Franchise-Nehmer die Instrumente an die Hand zu geben, anhand deren er für den beabsichtigten Standort eine Standortanalyse durchführen bzw. eine Rentabilitätsvorausschau für sein Franchise-Outlet zu Finanzierungszwecken erstellen könne.36 Diese zunächst nachvollziehbare Rechtsprechung hat einen Widerspruch durch das Urteil des OLG Hamm37 gefunden, wonach der Franchise-Geber nicht nur eine Rentabilitäts- und Standortanalyse durchzuführen habe, sondern diese außerdem auf vom Franchise-Geber selbst angestellten Markterhebungen beruhen müsse. Diese Rechtsprechung dient seither als Argumentationshilfe für diejenigen, die eine Standort- und Rentabilitätsanalyse als verpflichtende Information fordern.

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       b) Franchise-Nehmer

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      Auch den Franchise-Nehmer treffen Aufklärungs- und Offenbarungspflichten, was seine Person, die dahinterstehenden Gesellschafter und seine finanziellen Verhältnisse anbelangt. Insoweit wird auch dort eine qualitative Selektion vorgenommen.

       c) Dokumentationspflicht

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      Die für den Vertragsschluss wesentlichen Informationen sind vom Franchise-Geber ungefragt zu offenbaren, wobei dies auch für fehlenden Markenschutz oder Angriffe Dritter auf die Franchisemarke gilt. Ob dies verschriftlicht erfolgen muss oder nicht, wird kontrovers diskutiert.

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      Im Rahmen eines solchen Dokumentes zur vorvertraglichen Aufklärung, welches als Muster vom Deutschen Franchiseverband zur Verfügung gestellt wird und das im Anschluss an die Vertragsverhandlungen vom Franchise-Nehmer unterzeichnet werden sollte, werden gemeinhin zumindest die Risiken klar verständlich dargestellt, die für den Franchise-Nehmer mit dem Abschluss des Franchisevertrages verbunden sind.

       d) Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Aufklärungspflicht

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       3. Rechtswissenschaftliche Analyse

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      1 Das Kapitel Deutschland weicht im Aufbau von den nachfolgenden Länderbetrachtungen ab und wird etwas kürzer dargestellt, da hier keine Regelungen zur Informations- und Aufklärungspflicht existieren, die einer weiteren Erklärung bedürften und außerdem der Franchisevertrag – Zustandekommen, Pflichten, Beendigung, nachvertragliche Pflichten – in zahlreichen Werken ausführlich beschrieben ist. Vgl. u.a. Flohr, in Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 4. Aufl. 2016, § 30. 2 Flohr/Gramlich, Aktuelle Aspekte des Franchising im In- und Ausland, 2009, S. 5. 3 Deutscher Franchiseverband, „Franchisebarometer 2017“, März 2018. 4 EG-Amtsblatt Nr. L 359/52; die VO wurde am 1.1.2000 durch die EU-Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikale Vertriebsbindung (Vertikal-GVO) ersetzt. 5 Harke, in MüKo-BGB, § 581 Rn. 19. Der Deutsche Franchiseverband e.V. definiert Franchising wie folgt: Franchising ist ein vertikal-kooperatives organisiertes Absatzsystem rechtlich selbstständiger Unternehmen auf der Basis eines vertraglichen Dauerschuldverhältnisses. Dieses System tritt am Markt einheitlich auf und wird geprägt durch das arbeitsteilige Leistungsprogramm der Systempartner sowie durch ein Weisungs- und Kontrollsystem eines systemkonformen Verhaltens. Das Leistungsprogramm des Franchise-Gebers ist das Franchisepaket. Es besteht aus einem Beschaffungs-, Absatz-

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