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dass der Schutz der geschäftlichen Unerfahrenheit des Franchise-Nehmers nicht so weit reichen dürfe, dass der Franchise-Geber nunmehr die Rolle des Existenzgründungsberaters13 zu übernehmen habe. Es obliege dem Franchise-Geber nicht, den Franchise-Nehmer über die allgemeinen Risiken einer beruflichen Selbstständigkeit aufzuklären oder für ihn umfassende Kalkulationen zu erstellen, die ein mit betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen vertrauter Unternehmer/Franchise-Nehmer selbst erstellen könne.14 Allerdings träfen den Franchise-Geber zwei Pflichten, namentlich das Täuschungsverbot und Aufklärungspflichten. Neben dem Verbot, den Franchise-Nehmer über vertragswesentliche Umstände zu täuschen, sei der Franchise-Geber verpflichtet, den (potenziellen) Franchise-Nehmer über solche Umstände aufzuklären, die alleine ihm bekannt seien und von denen er weiß oder wissen müsse, dass die Entscheidung der anderen Partei durch deren Kenntnis beeinflusst werde. Diese Aufklärungspflicht beträfe insbesondere die für den geschäftlichen Erfolg des Franchise-Nehmers relevanten Umstände, wobei die genaue Reichweite der Aufklärungspflicht von den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abhänge.15 Der Franchise-Nehmer dürfe sich allerdings auf die Angaben verlassen, die der Franchise-Geber ihm gegenüber mache, und habe dieselben im Einzelnen auch nicht mehr nachzuprüfen oder zu hinterfragen.

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      Mit den vorgenannten Urteilen waren die Basis und zugleich der Rahmen für zahlreiche gerichtliche Entscheidungen geschaffen, die sich im Folgenden mit der Anbahnung von Franchiseverhältnissen zu befassen hatten und welche die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten weiter präzisierten. Dabei ist allerdings nicht immer eine stringente Haltung der Gerichte zu beobachten. Vielmehr urteilten sie anfänglich – nach dem Urteil des OLG München – eher im Sinne der Franchise-Nehmer, zwischenzeitlich – nach dem Urteil des OLG Schleswig – eher im Sinne der Franchise-Geber, und aktuell scheint sich das Pendel wieder in Richtung des Franchise-Nehmers zu bewegen.

       2. Vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten

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       a) Franchise-Geber

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      Im Rahmen dieser allgemeinen vorvertraglichen Interessenwahrungspflicht ist der Franchise-Geber angehalten, dem Franchise-Nehmer die für die spätere Zusammenarbeit erheblichen Informationen wahrheitsgemäß offen zu legen und auf seine Interessen Rücksicht zu nehmen. Fasst man die bestehende Rechtsprechung zusammen, so lassen sich die nachfolgenden unstreitigen Kernaussagen zu den in diesem Zusammengang formulierten Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers treffen.

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