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      Ein solches Rating wird neben den finanziellen Verhältnissen auch die Qualität des Managements und der Organisation auf den Prüfstand nehmen. Hierbei hängt ein wesentlicher Teil davon ab, welche Maßnahmen zur Erkennung und Vorbeugung von Risiken ein Unternehmen getroffen hat.

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      Dies wird in Zukunft nicht nur für Großunternehmen gelten, sondern insbesondere auch mittelständische und kleine Unternehmen betreffen. Nur durch die Implementierung eines Compliance-Systems wird das Management in der Lage sein, nachzuweisen, dass es sich effektiv mit der Vermeidung von Haftungsrisiken und Fehlern auseinandersetzt. Somit kann Compliance auch Auswirkungen auf die Kreditversorgung der Unternehmen haben.

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      Nach alledem wird deutlich, warum die Verantwortung des Unternehmens unter einem neuen Blickwinkel diskutiert wird und werden muss. Die Diskussion um Compliance hat eine Vielzahl von rechtlichen Problemen für die Unternehmensorganisation aufgedeckt. Neben den verschärften Haftungsregeln und neuen Vorschriften hat die Vergangenheit gezeigt, dass bestehende Organisationsstrukturen vielfach kein effektives Risikomanagement gewährleisten konnten. Vielmehr wurde offensichtlich, dass dem erheblichen Umfang von Risiken für Unternehmen nur durch eine klare organisatorische Struktur und Verhaltensstandardisierung zu begegnen ist.

      Anmerkungen

       [1]

      LG München NZG 2014, 345.

       [2]

      BGH NJW 2013, 1958, NZG 2015, 792.

       [3]

      Vgl. MünchKomm/Fleischer 343 Rn. 144 m.w.N.

       [4]

      Hauschka/Greeve BB 2007, 165, 166.

       [5]

      Vgl. Rodewald/Unger BB 2007, 1629; Illing/Umnuß CCZ 2009, 1 f.

       [6]

      Vgl. Rodewald/Unger BB 2007, 1629.

       [7]

      Lorenz ZRFG 2006, 5.

       [8]

      Lösler NZG 2005, 104.

       [9]

      Vgl. auch 2. Kap. Rn. 15.

       [10]

      BGBl I 1998, 786.

       [11]

      Lorenz ZRFG 2006, 5, 8.

       [12]

      Lorenz ZRFG 2006, 5, 8.

       [13]

      Vgl. hierzu 7. Kap. Rn. 143.

       [14]

      RegE BT-Drucks. 16/6518 v. 24.9.2007.

       [15]

      Kort NZG 2008, 81, 83.

       [16]

      Abrufbar unter www.corporate-governance-code.de.

       [17]

      Vgl. dazu Bürkle BB 2007, 1797, 1798.

       [18]

      Vgl. hierzu auch 5. Kap. Rn. 164 ff.; 7. Kap. Rn. 147 ff.

      1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und Notwendigkeit › V. Bedeutung einer Compliance-Organisation

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      Unter Haftungsgesichtspunkten bietet Compliance keine Wahlmöglichkeit, sondern muss gezielt umgesetzt werden. Dabei sollte Compliance jedoch nicht nur als notwendiges Übel, sondern auch als Chance verstanden werden.

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      Als Instrument, welches das rechtskonforme Verhalten von Unternehmen und ihren Mitarbeitern sicherstellt, bedeutet Compliance in erster Linie Schadensprävention. Damit profitiert das Unternehmen in wirtschaftlicher Hinsicht letztlich von der Implementierung einer Compliance-Organisation, da durch Rechtsverstöße verursachte Kosten vermieden werden können.

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      Darüber hinaus kann Compliance auch dazu beitragen, die Qualität der Prozesse im Unternehmen zu verbessern, die Beständigkeit des Geschäftsmodells zu gewährleisten und damit zu erheblichen Wettbewerbsvorteilen führen. Dies zeigt sich an den verschiedenen Funktionen von Compliance, die deutlich machen, dass eine effektive Compliance-Organisation gerade nicht nur der Haftungsvermeidung, sondern auch dem Unternehmenserfolg dienen kann.

      1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und Notwendigkeit › VI. Compliance-Funktionen

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      Im Vordergrund steht die Schutzfunktion, da sie dem eigentlichen Ziel der Compliance, der Vermeidung von Regelverstößen durch vorbeugende organisatorische Maßnahmen, dient. Das Unternehmen selbst, aber auch seine Mitarbeiter werden sowohl vor Haftung in Form von zu leistendem Schadensersatz als auch vor Strafen und Bußgeldern geschützt. Damit wendet das Unternehmen nicht nur finanzielle Nachteile oder Einschränkungen seiner Handlungsmöglichkeiten ab, sondern auch Reputationsschäden.

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