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Tax Compliance. Markus Brinkmann
Читать онлайн.Название Tax Compliance
Год выпуска 0
isbn 9783811447011
Автор произведения Markus Brinkmann
Жанр Языкознание
Серия C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Издательство Bookwire
167
Wesentliche Änderungen der neuen ZIV sind:
– | Verpflichtung aller Mitgliedsstaaten am automatisierten Informationsaustausch teilzunehmen; das gilt auch für die bisherigen „Abweichler“ Österreich und Luxemburg, die lange eine Einigung verhinderten, weil sie ihr nationales Bankgeheimnis schützen wollten. |
– | Anpassung der Richtlinie an geänderte Investmentprodukte: so werden neue Arten von Spareinkommen und z.B. auch Produkte erfasst, die Zinsen oder äquivalentes Einkommen generieren. Eingeschlossen sind auch Lebensversicherungen und – stärker als bisher – Anlagefonds. |
– | Anpassung der Richtlinie an geändertes Investorenverhalten; |
– | Stärkung des Transparenzprinzips fordert verstärkte Anstrengungen der Finanzverwaltungen, um die Identität der wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. |
Die geänderte Richtlinie war bis 1.1.2016 in nationales Recht umzusetzen.
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Staaten außerhalb der EU haben sich ebenfalls verpflichtet, der Zinsinformationsrichtlinie ähnliche Regelungen zu beachten, wobei sie meist ebenfalls den anonymen Quellensteuerabzug angewendet haben. Das betraf als wichtigstes Kapitalanlageland die Schweiz, aber auch Jersey,[69] Guernsey und Isle of Man,[70] die Britischen Jungferninseln, Turks und Caicosinseln.[71]
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Darüber hinaus berührt die Zinsinformationsrichtlinie aber nicht die rein innerstaatlichen Zinserträge und trägt somit nicht zu Sicherstellung der Besteuerung von inländischen Zinserträgen der deutschen Steuerpflichtigen bei. Allerdings sind im Inland die Kontrollmöglichkeiten der Behörden grundsätzlich deutlich besser, falls die Finanzverwaltung Anhaltspunkte für eine Nichtversteuerung von inländischen Kapitalerträgen hat. Ermittlungen ins Blaue hinein (etwa Sammelauskunftsersuchen an inländische Banken) sind aber auch hier nach der BFH–Rechtsprechung nicht möglich.
bb) Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)
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Selbst wenn man über die Art und Weise, wie die Vereinbarungen zustande kamen, durchaus zwiespältiger Meinung sein kann, muss man in den Vereinbarungen zwischen den USA und verschiedenen Staaten (darunter auch Deutschland[72]) auf der Basis des von der US-Regierung am 18.3.2010 verabschiedeten „Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)“ einen wesentlichen Schritt vorwärts in Richtung eines automatisierten Finanzdatenaustausches sehen. In den FATCA-Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien zur regelmäßigen gegenseitigen Information über Kapitalanleger mit Ansässigkeit im jeweiligen anderen Staat sowie über deren Konten, Erträge und Erlöse im meldepflichtigen Staat. Zur Umsetzung des FATCA-Abkommens musste Deutschland als nationale Rechtsgrundlage den § 117c AO schaffen, der eine Verordnungsermächtigung für das BMF enthält. Die darauf beruhende Verordnung ist am 28.7.2014 in Kraft getreten.[73] Deutsche Banken sind danach verpflichtet in einem standardisierten Datensatz jeweils zum 31.7. eines Jahres die betreffenden Informationen des Vorjahres an das BZSt zu liefern, damit diese an den amerikanischen Inland Revenue Service (IRS) weitergeleitet werden können. Notwendig ist dazu eine vorherige Registrierung der Finanzinstitute beim BZSt, die erst seit April 2015 möglich ist. Im Gegenzug liefern die Amerikaner entsprechende Daten von Deutschen mit Finanzerträgen in den USA. Offensichtlich sind die technischen Vorkehrungen dazu nicht so einfach, denn die meisten Staaten im FATCA-Bereich haben die erste Reporting Deadline um mindestens einen Monat verschoben.
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Den Umfang der meldenden Daten definiert der sog. FATCA-Datensatz viel umfangreicher als es etwa die bisherigen Meldepflichten nach der Zinsinformationsverordnung getan haben. Dadurch wurde eine gewisse Zielmarke auch für andere Bemühungen zur Schaffung eines grenzüberschreitenden Datenaustauschs über Kapitalanleger mit Auslandskonten geschaffen, so dass die FATCA-Regeln eine Vorbildfunktion für andere Entwicklungen haben (s.u. Rn. 172).
cc) Common Reporting Standard
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Anlässlich einer Zusammenkunft des Globalen Forums für Transparenz und Austausch, einer Unterorganisation der OECD, die am 29.10.2014 im Bundesfinanzministerium in Berlin stattfand, haben 50 Staaten und Gebiete die multilaterale (Mehrseitige) Vereinbarung vom 29.10.2014 über einen künftigen automatisierten steuerlichen Datenaustausch unterzeichnet. In dieser Vereinbarung, die in Deutschland durch das „Gesetz zur Umsetzung der mehrseitigen Vereinbarung“ sowie durch das „Gesetz zum automatischen Austausch über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG)“, beide vom 21.12.2015[74]in nationales Recht umgesetzt wurde, verpflichteten sich Deutschland und die anderen Unterzeichnerstaaten zum gegenseitigen regelmäßigen Austausch von Informationen über Finanzkonten von Kontoinhabern der jeweils anderen Unterzeichnerstaaten sowie zur Übermittlung von deren Erträgen und Erlösen. Der Austausch soll automatisiert erfolgen und im Wesentlichen den sog. FATCA-Datensatz zum Inhalt haben.
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Abb.:
Automatischer Informationsaustausch weltweit
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Im FKAustG werden sehr weit gefasste Meldeverpflichtungen der verpflichteten Finanzinstitute über die zu meldenden Kontoinhaber und den Umfang der meldepflichtigen Einkünfte geschaffen, um von vornherein Umgehungskonstruktionen wirksam zu unterbinden.
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Kennzeichen einer Vielzahl von Regelungen der Mehrseitigen Vereinbarung sowie des gemeinsamen Meldestandards CRS sind detaillierte Vorgaben und Begriffsbestimmungen um sicherzustellen, dass die neue Meldepflichten ausnahmslos und in allen beteiligten Staaten so gleichmäßig wie möglich angewendet werden.[75]
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Meldepflichtige Finanzinstitute sind Finanzinstitute, die auf dem Gebiet eines teilnehmenden Staates ansässig sind. Zweigniederlassungen von Finanzinstituten mit Ansässigkeit in anderen Staaten gehören nicht dazu.
177
Der Umfang der persönlichen Daten, die im automatisierten Informationsaustausch weitergegeben werden müssen, ist sehr weitgehend und umfasst im persönlichen Bereich neben der Benennung des Kontoinhabers,[76] für dessen Konto die Informationen zu melden sind, auch dessen steuerliche Ansässigkeit, die das verpflichtete