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rel="nofollow" href="#ulink_406d7496-5a57-5119-828f-6091e9808b41">2. Anwendungsbereich des BDSG n.F

       IV. Grundlegende Erwägungen vor der Einführung eines Hinweisgebersystems

       V. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

       1. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Art. 6 DSGVO

       a) Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO

       aa) Freiwilligkeit

       bb) Bestimmtheit und Information

       cc) Keine Einwilligung in die Verarbeitung von Daten Dritter

       dd) Widerruflichkeit der Einwilligung

       b) Vertragliche Zwecke, Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO

       c) Rechtliche Verpflichtung, Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO

       d) Berechtigte Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO

       2. Nationale Erlaubnisnormen auf der Grundlage von Art. 88 DSGVO: § 26 BDSG n.F

       a) § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG n.F

       b) § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG n.F

       c) Betriebsvereinbarung, § 26 Abs. 4 BDSG n.F

       VI. Verarbeitung strafrechtlich relevanter Daten – Art. 10 DSGVO

       VII. Anonymität des Hinweisgebers

       VIII. Interner vs. externer Betrieb des Hinweisgebersystems, Datenübermittlungen

       IX. Information der betroffenen Person

       X. Sicherheit der Datenverarbeitung

       XI. Einbindung des Datenschutzbeauftragten und Datenschutzfolgenabschätzung

       XII. Einbindung des Betriebsrats

       XIII. Datenlöschung

       XIV. Empfehlungen aus datenschutzrechtlicher Sicht

       6. Kapitel Informationen aus Hinweisgebersystemen im Lichte strafprozessualer Ermittlungshandlungen

       I. Staatliche Ermittlungsmaßnahmen gegenüber interner Ombudsperson

       1. Vernehmung als Zeuge

       2. Durchsuchung und Beschlagnahme

       3. Syndikusanwalt als interne Ombudsperson

       II. Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen bei externer Ombudsperson

       1. Vernehmung als Zeuge

       2. Durchsuchung und Beschlagnahme bei externer Ombudsperson

       3. Grundsätze der Beschlagnahme von Informationen aus internen Untersuchungen

       III. Beschlagnahmeschutz durch Regelungen in EU-Hinweisgeberrichtlinie und Hinweisgeberschutzgesetz?

       IV. Ausblick auf mögliche Änderungen durch das Verbandssanktionengesetz

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