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und inhaltliche Ausgestaltung der Richtlinien

       c) Implementierung der Richtlinien

       4. Schulungen und Kommunikation

       5. Überwachung und Revision

       6. Reaktion auf Verstöße und Nachhaltigkeit

       3. Kapitel Pflicht zur Einführung eines Hinweisgebersystems

       I. Rechtspflicht zur Implementierung eines Hinweisgebersystems?

       1. Allgemeine Erforderlichkeit von Hinweisgebersystemen

       a) Schutzbedürftigkeit der Hinweisgeber

       b) Schutzbedürftigkeit der Interessen der Allgemeinheit

       2. Künftige allgemeine Rechtspflichten nach Maßgabe der Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern

       a) Historische Entwicklung hin zur Pflicht einer Implementierung von Hinweisgebersystemen für deutsche Unternehmen

       b) Grundsätze einer generellen Implementierungspflicht

       aa) Ziel der EU-Hinweisgeberrichtlinie

       bb) Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle

       (1) Sachlicher Anwendungsbereich

       (2) Persönlicher Anwendungsbereich

       c) Inhaltliche Ausgestaltung der Implementierung eines Hinweisgebersystems

       aa) Vertraulichkeitsgebot

       bb) Information des Hinweisgebers

       cc) Dokumentation der Meldungen

       dd) Schutzmaßnahmen

       (1) Schutz vor Repressalien

       (2) Schutz vor Haftung des Hinweisgebers

       (3) Schutz der betroffenen Person

       d) Exkurs: Pflicht zur Errichtung externer Meldekanäle

       3. Bereichsspezifische Pflichten zur Einführung von Hinweisgebersystemen nach (deutschem) Recht

       a) Rechtspflicht nach dem Kreditwesengesetz

       b) Rechtspflicht nach der Marktmissbrauchsverordnung

       c) Rechtspflicht nach Versicherungsaufsichtsgesetz

       d) Rechtspflicht nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

       e) Rechtspflicht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

       f) Rechtspflicht nach dem Betriebsverfassungsgesetz

       g) Weitere Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern

       aa) Schutz von Hinweisgebern im Arbeitsschutzgesetz

       bb) Schutz von Hinweisgebern nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz

       cc) Schutz von Hinweisgebern nach dem Geldwäschegesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch

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