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zu Coffeeshops in den Niederlanden verwehrte, aber für in den Niederlanden ansässige Personen keine vergleichbar repressiven Maßnahmen vorsah. Der EuGH hielt das Verbot dennoch für geeignet, weil es den Drogentourismus in erheblicher Weise begrenzen und die durch ihn verursachten Folgeprobleme verringern könne. Den diskriminierenden Charakter der Regelung überwand der EuGH mit dem Argument, der Verkauf von Cannabis sei in allen Mitgliedstaaten verboten und werde in den Niederlanden lediglich geduldet. Die Erforderlichkeit der Regelung wurde vom EuGH ebenfalls bejaht, weil mildere, gleich geeignete Maßnahmen nicht in Betracht kommen würden. Insbesondere stelle die Untersagung lediglich des Verkaufs von Cannabis in Coffeeshops keine gleichermaßen effektive Maßnahme wie ein Zutrittsverbot dar (EuGH, Urt. v. 16.12.2010, C-137/09 – Josemans –, Rn. 69 ff.).

      D › Diplomatischer und konsularischer Schutz (Charlotte Kreuter-Kirchhof)

      I.Diplomatischer und konsularischer Schutz nach dem Völkerrecht566 – 569

      II.Erweiterter diplomatischer und konsularischer Schutz der Unionsbürger570 – 580

       1.Schutz durch Auslandsvertretungen anderer Mitgliedstaaten571

       2.Komplementärer Schutz572

       3.Mitgliedstaaten als Verpflichtete573, 574

       4.Unionsbürger als Schutzberechtigte575 – 577

       5.Schutzumfang578, 579

       6.Völkerrechtliche Akte und Vereinbarungen mit Drittstaaten580

      Lit.:

      J. Lippott, Trotz Richtlinie weiterhin intergouvernemental – Neues zum konsularischen Schutz der Unionsbürger in Drittstaaten, DÖV 70 (2017), 217; M. Ruffert, Diplomatischer und konsularischer Schutz, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band X, 3. Aufl. 2012, 67; ders., Diplomatischer und konsularischer Schutz zwischen Völker- und Europarecht, AVR 35 (1997), 459; C. Storost, Art. 23 AEUV und die außenpolitische Dimension der Unionsbürgerschaft, ZEuS 13 (2010), 241; E. Tichy-Fisslberger, Der Schutz der EU-Bürger durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden, EuR 47 (2012, Beiheft 2), 217.

      565

      

      Völkerrechtlich hat jeder Staat das Recht, seinen Staatsangehörigen diplomatischen und konsularischen Schutz zu gewähren (Rn. 566–569). Art. 23 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, diesen Schutz jedem Unionsbürger (→ Unionsbürgerschaft) unter denselben Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen zu gewähren, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger betroffen ist, nicht in dem Drittstaat vertreten ist (Rn. 570 ff.). Diesen Anspruch der Unionsbürger auf Inländergleichbehandlung (→ Grundrechte: Gleichheitsrechte) bestätigen Art. 46 GRCh und Art. 20 Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 Buchst. c) AEUV. Gem. Art. 35 EUV arbeiten die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten der EU und die Delegationen der EU zusammen.

      DDiplomatischer und konsularischer Schutz (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › I. Diplomatischer und konsularischer Schutz nach dem Völkerrecht

      566

      Im Rahmen des diplomatischen und konsularischen Schutzes wird ein Staat nach den Regeln des Völkerrechts zum Schutz seiner Staatsangehörigen tätig.

      567

      Ein Staat übt diplomatischen Schutz aus, wenn er als Reaktion auf ein völkerrechtliches Unrecht eines anderen Staates Maßnahmen zugunsten seines Staatsangehörigen gegenüber dieser fremden Hoheitsgewalt ergreift. Hierzu gehört bspw., dass ein Staat für seinen Staatsangehörigen eine Entschädigung für eine Enteignung geltend macht oder gegen eine völkerrechtswidrige Maßnahme protestiert.

      568

      

      Im Rahmen des konsularischen Schutzes leistet ein Heimatstaat seinen Bürgern auf dem Gebiet eines fremden Staates durch seine Auslandsvertretungen Beistand. Botschaften und Konsulate sowie Honorarkonsuln leisten konsularische Hilfe in Pass- und Visumsangelegenheiten, in Personenstandsangelegenheiten sowie bei Nachlassfragen. Sie unterstützen Bürger, die sich in einem Drittstaat in einer Notlage befinden, etwa nach einem schweren Unfall oder aufgrund einer Erkrankung, auch bei Todesfällen und im Falle einer Festnahme oder Inhaftierung.

      569

      

      Nach dem Völkerrecht gewährt grundsätzlich jeder Staat seinen eigenen Staatsangehörigen diplomatischen und konsularischen Schutz. Zugunsten fremder Staatsangehöriger kann ein Staat diplomatischen Schutz ausüben, wenn der nicht vertretene Staat um diesen Schutz ersucht und der Empfangsstaat vorher zugestimmt hat (Art. 46 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen). Nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen kann ein Staat einem fremden Staatsangehörigen konsularischen Schutz gewähren, wenn dies dem betroffenen Empfangsstaat notifiziert wird und dieser nicht widerspricht (Art. 8 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen).

      DDiplomatischer und konsularischer Schutz (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › II. Erweiterter diplomatischer und konsularischer Schutz der Unionsbürger

      570

      Art. 23 UAbs. 1 S. 1 AEUV begründet unionsrechtlich die Pflicht der Mitgliedstaaten, Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen diplomatischen und konsularischen Schutz zu gewähren, wenn der Heimatstaat des betroffenen Staatsangehörigen in dem Drittstaat nicht vertreten ist. Gem. Art. 23 UAbs. 1 S. 2 AEUV treffen die Mitgliedstaaten die dafür notwendigen Vorkehrungen und internationalen Vereinbarungen. Durch die Auslandsvertretungen der EU-Mitgliedstaaten entsteht

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