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und Zahlungsverkehrsfreiheit geregelt. Sie erlaubt das Anbieten und die Erbringung von Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat und den Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu diesem Zweck. Die Kunden von Dienstleistungen verfügen spiegelbildlich über das Recht, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um die dort angebotenen Dienstleistungen in Empfang nehmen zu können. Neben diesem personenbezogenen Inhalt erfasst die Dienstleistungsfreiheit Sachverhalte, in denen lediglich die Dienstleistung selbst die Grenzen überschreitet. In diesen Konstellationen weist die Dienstleistungsfreiheit einen der → Warenverkehrsfreiheit ähnlichen Produktbezug auf (zu den verschiedenen Erbringungsvarianten s.u. Rn. 543).

      527

      

      Die Dienstleistungsfreiheit enthält für die Leistungserbringer ein spezielles Diskriminierungsverbot und ein Beschränkungen entgegenstehendes Freiheitsrecht. Im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs werden daher das allgemeine Diskriminierungsverbot (→ Diskriminierungsverbot, allgemeines) aus Art. 18 UAbs. 1 AEUV und das allgemeine Freizügigkeitsrecht (→ Freizügigkeit, allgemeine) aus Art. 21 AEUV verdrängt (EuGH, Urt. v. 16.12.2010, C-137/09 – Josemans –, Rn. 51 f.; Urt. v. 19.6.2014, C-53/13 – Strojirny Prostejov –, Rn. 32). Ist der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit dagegen nicht eröffnet, wie etwa für den Zugang zu unentgeltlichen staatlichen Bildungseinrichtungen, kann eine Berufung auf das allgemeine Diskriminierungsverbot erfolgen (EuGH, Urt. v. 13.2.1985, 293/83 – Gravier –, Rn. 26).

      528

      

      In Übertragung der Rechtsprechung des → Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitnehmerfreizügigkeit ist davon auszugehen, dass die Dienstleistungsfreiheit in Art. 15 Abs. 2 GRCh nur innerhalb der Grenzen und Bedingungen der Art. 56 ff. AEUV gilt (vgl. EuGH, Urt. v. 4.7.2013, C-233/12 – Gardella –, Rn. 39). In welchem Umfang das Grundrecht der freien unternehmerischen Betätigung gem. Art. 16 GRCh einen über die Gewährleistungen der Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 ff. AEUV hinausgehenden Inhalt aufweist, ist noch nicht abschließend geklärt.

      DDienstleistungsfreiheit (Michael Rafii) › II. Berechtigte und Verpflichtete

      529

      Auf die Rechtspositionen der Dienstleistungsfreiheit können sich zunächst die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates berufen, allerdings nur dann, wenn sie in einem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben. Auch den Familienangehörigen von Unionsbürgern (→ Unionsbürgerschaft) stehen gewisse Rechte zu. Den natürlichen Personen sind Unternehmen gleichgestellt, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind.

      530

      Verpflichtungsadressaten der Dienstleistungsfreiheit sind zunächst die Mitgliedstaaten. Zudem haben die Unionsorgane (→ Organe und Einrichtungen) bei ihren Maßnahmen die Dienstleistungsfreiheit zu beachten. Unter besonderen Voraussetzungen können zudem Regelungen oder Handlungen privater Rechtspersonen, wie z.B. Gewerkschaften, an den Gewährleistungen der Dienstleistungsfreiheit zu messen sein.

      DDienstleistungsfreiheit (Michael Rafii) › III. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit

      531

      Die Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit setzt voraus, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

      532

      Eine direkte Anwendung der Dienstleistungsfreiheit scheidet aus, wenn der Sachverhalt abschließend durch sekundärrechtliche Normen (→ Normenhierarchie) geregelt wird. Von großer praktischer Bedeutung sind etwa die für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens erlassenen Vergaberichtlinien (z.B. Öffentliche-Auftragsvergabe-Richtlinie [RL 2014/24/EU]). Der EuGH zieht allerdings regelmäßig die primärrechtliche Dienstleistungsfreiheit ergänzend heran, da die sekundärrechtlichen Regelungen im Lichte des → Primärrechts auszulegen sind (EuGH, Urt. v. 3.4.2008, C-346/06 – Rüffert –, Rn. 36).

      533

      

      Auf sekundärrechtlicher Ebene wurden zudem Erleichterungen für den freien Dienstleistungsverkehr geregelt. Das Ziel, Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zu beseitigen, verfolgt die Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG). Sie enthält für den Bereich des Dienstleistungsverkehrs insbesondere verfahrensrechtliche Erleichterungen, indem z.B. gem. Art. 6 Dienstleistungsrichtlinie zentrale Ansprechpartner in dem Mitgliedstaat vorhanden sein müssen, bei denen sich der Dienstleistungserbringer über die für seine Tätigkeit geltenden Anforderungen in dem Mitgliedstaat informieren kann. Im Hinblick auf die Anerkennung von Berufsabschlüssen aus anderen Mitgliedstaaten sind die Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie (RL 2005/36/EG) zu beachten. Bei der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat ergeben sich aus der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) weitere Rechte für die Familienangehörigen des Dienstleistungserbringers.

      534

      Weiterhin muss der Schutzbereich in persönlicher und sachlicher Hinsicht eröffnet sein und ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegen.

      535

      Auf die Dienstleistungsfreiheit können sich gem. Art. 56 UAbs. 1 AEUV die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union berufen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, als demjenigen, in dem die Dienstleistung erbracht wird. In Abweichung vom Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit muss der Berechtigte über keine Zweigniederlassung oder eine sonstige sekundäre Niederlassung in dem Mitgliedstaat verfügen, in dem er die Dienstleistung erbringen möchte. Neben dem Leistungserbringer kommen auch die Empfänger einer Dienstleistung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, als Berechtigte in Betracht (EuGH, Urt. v. 6.11.2003, C-243/01 – Gambelli –, Rn. 55).

      536

      

      Ein aus der Dienstleistungsfreiheit abgeleitetes Recht auf Einreise und Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, in dem eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht wird, steht zudem den Angehörigen eines Unionsbürgers zu, die nicht selbst die Unionsbürgerschaft besitzen (EuGH, Urt. v. 11.7.2002, C-60/00 – Carpenter –, Rn. 38 f.). Ein entsprechendes Aufenthaltsrecht ergibt sich allerdings mittlerweile aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie. Des Weiteren können Unionsbürger bei der Leistungserbringung Arbeitnehmer aus Drittstaaten einsetzen, die in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässig sind und dort

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