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Für den selbst geschaffenen (originären) Geschäfts- oder Firmenwert besteht ein Aktivierungsverbot (§ 248 Abs. 2 S. 2 HGB). Das für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ansonsten gewährte handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 S. 1 HGB) gilt für den originären Geschäfts- oder Firmenwert nicht.

      Steuerrechtlich stellt der Geschäfts- oder Firmenwert ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar. Damit darf er in der Steuerbilanz nur dann aktiviert werden, wenn er entgeltlich erworben wurde (derivativer Geschäfts- oder Firmenwert). Für den originären Geschäfts- oder Firmenwert besteht ein Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG). Im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung ergeben sich hinsichtlich der konkreten Bilanzierungsfähigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts gegenüber den anderen immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens keine Unterschiede.

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      Für den originären Geschäfts- oder Firmenwert besteht also sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz ein Ansatzverbot (§ 248 Abs. 2 S. 2 HGB, § 5 Abs. 2 EStG). Das Nebeneinander von zwei verbindlichen Regelungen, die inhaltlich gleich sind, wurde bei der Abgrenzung des Inhalts des Maßgeblichkeitsprinzips dem Fall 2a zugeordnet.

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      Beim Geschäfts- oder Firmenwert wird das Kriterium „entgeltlicher Erwerb“ anhand von zwei Voraussetzungen geprüft (§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB):

Der Bilanzierende muss ein anderes Unternehmen als Ganzes erwerben, dh es dürfen nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter erworben werden.
Der Kaufpreis muss den Wert der erhaltenen aktiven Wirtschaftsgüter vermindert um den Wert der übernommenen passiven Wirtschaftsgüter übersteigen.

      Die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter werden mit ihrem beizulegenden Wert (= Teilwert) bewertet, dh die bisherigen Buchwerte des Veräußerers sind für die Ermittlung der Höhe des Geschäfts- oder Firmenwerts auf Ebene des Erwerbers irrelevant (§ 6 Abs. 1 Nr 7 EStG).

      Bei der Definition des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts besteht zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz Übereinstimmung (aufgrund des Fehlens einer steuerrechtlichen Regelung: Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 Abs. 1 S. 1 HS 1 EStG, Fall 1). Übereinstimmung liegt grundsätzlich auch bei der Ableitung des Zeitwerts vor, da sich beim Erwerb eines Unternehmens der beizulegende Wert prinzipiell mit dem Teilwert deckt (übereinstimmende gesetzliche Regelungen zur Bewertung: Fall 2a).

      Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert stellt den beim Kauf eines anderen Unternehmens bezahlten Mehrpreis gegenüber dem Teilwert der übernommenen, einzeln bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgüter dar. Der Geschäfts- oder Firmenwert setzt sich aus den im Kaufpreis vergüteten, aber aufgrund fehlender selbständiger Bewertbarkeit steuerrechtlich nicht bilanzierungsfähigen wirtschaftlichen Vorteilen sowie dem vergüteten Kapitalisierungsmehrwert (Synergieeffekte) zusammen:

Kaufpreis
Zeitwert des Nettovermögens (Reinvermögen, Eigenkapital)
= Geschäfts- oder Firmenwert
mit
Teilwert der erhaltenen aktiven Wirtschaftsgüter
Teilwert der übernommenen passiven Wirtschaftsgüter (Schulden)
= Zeitwert des Nettovermögens

      Beispiel:

      Die K-GmbH erwirbt das gesamte betriebliche Vermögen des Einzelkaufmanns V zu einem Kaufpreis von 5 000 000 €. Für die einzelnen Positionen werden folgende Werte ermittelt:

Buchwert Teilwert
Grundstücke und Gebäude 3 000 000 € 5 700 000 €
Maschinen 1 600 000 € 2 600 000 €
Betriebs- und Geschäftsausstattung 400 000 € 700 000 €
Vorratsvermögen 1 100 000 € 1 400 000 €
Forderungen 1 200 000 € 1 200 000 €
Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen 2 000 000 € 2 000 000 €
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 4 000 000 € 4 000 000 €
sonstige passive Wirtschaftsgüter 1 000 000 € 1 000 000 €

      Die K-GmbH setzt die übernommenen Wirtschaftsgüter in ihrer Bilanz zum Zeitwert (= Teilwert) an. Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert beträgt 400 000 €:

Kaufpreis 5 000 000 €
Nettovermögen
Teilwert der aktiven Wirtschaftsgüter 11 600 000 €
Teilwert der passiven Wirtschaftsgüter 7 000 000 € 4 600 000 €
= Geschäfts- oder Firmenwert 400 000 €

      Die beiden Voraussetzungen für eine Aktivierung – Übernahme eines Unternehmens als Ganzes sowie Kaufpreis übersteigt den Nettowert des übernommenen Reinvermögens – liegen vor. Die K-GmbH muss in der Steuerbilanz den Geschäfts- oder Firmenwert aktivieren. Damit ist der Erwerb des Unternehmens erfolgsneutral. Der Abgang finanzieller Mittel (eigenfinanzierter Kauf) bzw die Aufnahme eines Darlehens (Fremdfinanzierung) von 5 000 000 € wird durch Bilanzierung der übernommenen Wirtschaftsgüter mit einem Nettowert von 4 600 000 € und durch Aktivierung des Geschäfts- oder Firmenwerts in Höhe von 400 000 € neutralisiert.

      Der Geschäfts- oder Firmenwert mindert in den folgenden 15 Wirtschaftsjahren über eine lineare Abschreibung den steuerlichen Gewinn der übernehmenden K-GmbH (§ 7 Abs. 1 S. 3 EStG).

      Zusatzinformation:

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