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Vorrichtungen, sondern alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird (§ 68 Abs. 2 S. 1 Nr 2 BewG). Betriebsvorrichtungen können auch selbständige Bauwerke sein, die nach den Regeln der Baukunst geschaffen sind, wie Schornsteine, Öfen und Kanäle (Tz. 1.3, 3 der Abgrenzungsrichtlinie). Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile, wie Mauervorlagen und Verstrebungen, werden allerdings dem Grundstück zugerechnet (§ 68 Abs. 2 S. 2 BewG).

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      Ein Gebäude weist somit fünf Merkmale auf:

Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließung
Möglichkeit des nicht nur vorübergehenden Aufenthalts von Menschen
feste Verbindung mit dem Grund und Boden
Beständigkeit des Bauwerks
Standfestigkeit.

      Liegen alle fünf Merkmale eines Gebäudes vor, kann das Bauwerk keine Betriebsvorrichtung sein. Ist das Bauwerk nicht als Gebäude einzustufen, ist zu prüfen, ob es sich um einen Gebäudebestandteil bzw eine Außenanlage oder um eine Betriebsvorrichtung handelt (Tz. 1.2 der Abgrenzungsrichtlinie).

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      (4) Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen gegenüber Gebäudebestandteilen: Die einzelnen Bestandteile eines Bauwerks iSd bürgerlichen Rechts sind daraufhin zu untersuchen, ob sie steuerrechtlich als Gebäudebestandteil (unbewegliches Wirtschaftsgut) oder als Betriebsvorrichtung (bewegliches Wirtschaftsgut) gelten. Die Abgrenzung bestimmt sich danach, ob der Bestandteil (unabhängig von dem gegenwärtig darin ausgeübten Betrieb) der Nutzung des Gebäudes dient oder ob er in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb steht. Als Betriebsvorrichtungen können nur Vorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (Tz. 3.1 der Abgrenzungsrichtlinie).

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      Als unselbständiger Gebäudebestandteil gelten beispielsweise:

Bauten innerhalb des Gebäudes, sofern mehr als ein nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen möglich ist (Meisterbüro, Materiallager),
Verstärkung von Decken,
Personenaufzüge und Rolltreppen, die zur Bewältigung des Publikumsverkehrs dienen,
Beleuchtungsanlagen, Sammelheizungsanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, Klimaanlagen, Warmwasseranlagen und Müllschluckanlagen (Regelfall),
Sprinkleranlagen, Brandmeldeanlagen und Schallschutzvorrichtungen (Regelfall),
Bäder, die der Körperpflege dienen,
Schwimmbäder in Hotels.

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      Als Betriebsvorrichtung sind unter anderem anzusehen:

Bauten innerhalb des Gebäudes, sofern diese nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind (Spritzboxen in Karosseriewerken, Transformatorenräume),
Spezialfußboden in Tennishallen oder in „Reinräumen“ der Computerindustrie,
Satellitenempfangsanlagen,
Einzelfundamente von Maschinen,
Bedienungsvorrichtungen (Arbeitsbühnen und Galerien, die ausschließlich der Bedienung und Wartung von Maschinen dienen),
Akten- und Lastenaufzüge in gewerblich genutzten Räumen, Förderbänder,
auf dem Wasser schwimmende Anlagen, die als Gaststätte oder als Hotel genutzt werden,
Spezialbeleuchtungen, die nicht zur Beleuchtung des Gebäudes benötigt werden (Schaufensterbeleuchtung),
Tresoranlagen und Einbruchmeldeanlagen einer Bank,
Klimaanlagen, die überwiegend einem Betriebsvorgang dienen (Chemiefaser-, Tabakwarenfabrik),
Lüftungs- und Kühlanlagen, sofern diese einen betriebsspezifischen Bezug aufweisen, dh soweit sie erforderlich sind, um einen störungsfreien Betriebsablauf zu gewährleisten,
Bäder, die Heilzwecken dienen (Kur- und Krankenhäuser) oder in denen ein Gewerbe betrieben wird (Badeanstalt).

      Zu weiteren Einzelheiten siehe Tz. 3 der Abgrenzungsrichtlinie einschließlich der dazu gehörenden Anlagen.

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      Einfriedungen und Befestigungen (zB Straßen, Wege und Plätze) sind Bestandteil des Grundstücks. Als Betriebsvorrichtungen gelten beispielsweise Bodenbefestigungen, Rohrleitungen und Tanks einer Tankstelle, Teststrecken eines Automobilherstellers oder Gleisanlagen.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl BFH vom 26.11.2009, BStBl. 2010 II, S. 609.

       [2]

      Vgl BFH vom 9.8.2001, BStBl. 2002 II, S. 100.

       [3]

      Vgl BMF-Schreiben vom 18.11.2005, BStBl. 2005 I, S. 1025.

       [4]

      Vgl BFH vom 10.3.2016, BStBl. 2016 II, S. 984.

       [5]

      Vgl BFH vom 14.4.2011, BStBl. 2011 II,

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