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Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht. Christina Konzelmann
Читать онлайн.Название Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht
Год выпуска 0
isbn 9783811444140
Автор произведения Christina Konzelmann
Жанр Языкознание
Серия Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht
Издательство Bookwire
Zum Irrtum bei Blankettstrafgesetzen vgl. MK-StGB/Joecks § 16 Rn. 73 ff.; LK-Vogel § 16 Rn. 37 m.w.N.; S/S-Sternberg-Lieben/Schuster § 15 Rn. 99 ff.; eingehend Warda S. 41 ff.; Jakobs AT, 8. Abschn. Rn. 46 ff.; Jescheck/Weigend AT, § 29 V 3; NK-Puppe § 16 Rn. 148 ff.
Tiedemann S. 316 ff., 388 ff.; Backes S. 115; Kuhlen S. 418 ff.; Schlüchter wistra 1985, 43, 45 f.; Roxin S. 381 f.; Dietmeier S. 241 f.; Enderle S. 337 ff.; LK-Schünemann § 292 Rn. 65; beipflichtend LK-Vogel § 16 Rn. 40.
BVerfGE 4, 352, 357 f.; LK-Dannecker § 1 Rn. 149, 151 ff.
Teil 3 Die Dogmatik der Fremdrechtsanwendung › II. Die Fremdrechtsanwendung als Teilbereich des Internationalen Strafrechts
Teil 3 Die Dogmatik der Fremdrechtsanwendung › II. Die Fremdrechtsanwendung als Teilbereich des Internationalen Strafrechts › 1. Zum internationalen Geltungsbereich deutschen Strafrechts
1. Zum internationalen Geltungsbereich deutschen Strafrechts
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Wird für einen konkreten strafrechtlichen Sachverhalt festgestellt, dass dieser Bezüge zum Ausland aufweist, stellt sich zunächst die Frage der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts. Durch das Strafanwendungsrecht der §§ 3-7, 9 StGB wird der materielle Geltungsbereich deutschen Strafrechts abgesteckt, indem die Reichweite der deutschen Strafgewalt (sog. jurisdiction to prescribe) bestimmt und dadurch auch das anwendbare Recht festgelegt wird.[1] Bei Vorliegen bestimmter Anknüpfungspunkte[2] wird die deutsche Strafgewalt auf Auslandstaten erstreckt, bei denen dann nach den §§ 5-7 StGB deutsches Strafrecht gilt.[3] Terminologisch lässt sich zudem der internationale Anwendungsbereich vom Geltungsbereich einer deutschen Strafnorm unterscheiden. Der internationale Anwendungsbereich benennt die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz oder eine einzelne Norm bei Auslandssachverhalten Anwendung beansprucht; der Geltungsbereich den räumlichen Herrschaftsbereich des gesetzgebenden Staates, der den Rechtsanwender durch Rechtsanwendungsbefehl bindet.[4] Indem diese Bestimmungen den Anwendungsbereich beschreiben, für den sich das deutsche Strafrecht einen Bewertungsanspruch zuerkennt, bilden sie einen konstitutiven Bestandteil primärer Strafrechtsnormen, wenn auch nur im Sinne von objektiven Strafbarkeitsbedingungen.[5] Trotz des materiellrechtlichen Charakters haben die §§ 3 ff. StGB auch insofern verfahrensrechtliche Bedeutung, als es bei Nichtvorliegen ihrer Voraussetzungen nach gängiger Praxis zu einem Prozesshindernis kommt, das zu einer Einstellung des Verfahrens führt.[6] Die §§ 3-7, 9 StGB regeln damit das innerstaatliche Strafanwendungsrecht, das die Vorschriften über den sachlichen Anwendungs- bzw. Geltungsbereich des deutschen Strafrechts enthält und angibt, wie weit ein Sachverhalt, der hinsichtlich des Tatorts, des Täters oder des Verletzten internationale Bezüge aufweist, der innerstaatlichen Strafgewalt unterliegt.[7]
Anmerkungen
S/S-Eser Vorbem. §§ 3-9 Rn. 1; MK-StGB/Ambos Vor §§ 3-7 Rn. 2 jew. m.w.N; Jescheck/Weigend AT, § 18 I 1.
Um einer unbegrenzten Ausdehnung der nationalen Strafgewalt entgegenzuwirken, bedarf es für Fälle mit Auslandsberührung eines völkerrechtlichen Anknüpfungspunkts (genuine link), um im Einzelfall einen unmittelbaren Bezug zur Strafverfolgung im Inland herzustellen. Als solche Anknüpfungspunkte gelten speziell das Territorialitätsprinzip nach § 3 StGB (Begehungsort der Tat), das Schutzprinzip (Schutz bestimmter inländischer Rechtsgüter), § 5 StGB, das Weltrechtsprinzip, § 6 StGB, sowie das aktive und passive Personalitätsprinzip, § 7 I StGB (Staatsangehörigkeit des Täters oder Opfers), die durch den Grundsatz der stellvertretenden Strafrechtspflege und das Kompetenzverteilungsprinzip ergänzt werden, vgl. Hecker EuStR, 2.1.3 Rn. 11; Ambos § 3 Rn. 4 ff.; LK- Werle/Jeßberger Vor § 3 Rn. 216 ff.
S/S-Eser Vorbem. §§ 3-9 Rn. 1.
Mankowski/Bock ZStW 2008, 704, 708; wohl auch Nowakowski JR 1971, 633, 635.
MK-StGB/Ambos Vor §§ 3-7 Rn. 3; S/S-Eser Vorbem. §§ 3-9 Rn. 6; SK-Hoyer Vor § 3 Rn. 4; Leipold/Tsambikakis/Zöller/Zöller Vor § 3 Rn. 2; Hecker EuStR, 2.1.1 Rn. 3; Jakobs AT, 5. Abschn Rn. 12.
BGHSt 34, 1, 3 f; BGH NJW 1995, 1844; SK-Hoyer Vor § 3 Rn. 3; Hecker EuStR, 2.1.1 Rn. 3; Fischer Vor §§ 3-7 Rn. 1; NK-Böse Vor § 3 Rn. 11; MK-StGB/Ambos Vor §§ 3-7 Rn. 4, was der verfahrensrechtlichen Komponente in Form der jurisdiction to adjudicate and enforce entspricht. Vor einer mehrfachen oder nachrangigen Strafverfolgung bei Vorliegen mehrerer nationaler Strafansprüche schützt innerhalb der EU das transnationale ne bis in idem, das in Art. 50 GRCh verankert und nun mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon durch Art. 6 I EUV rechtsverbindlich ist, dazu eingehend Hecker EuStR, 13.
Vgl. Fischer Vor §§ 3-7 Rn. 1; Jescheck/Weigend AT, § 18 I 1; Satzger IntStR/EuStR, § 3 Rn. 3; Ambos § 1 Rn. 5; Oehler § 1 Rn 1. Das Pendant zur Begründung und Ausübung staatlicher Strafgewalt bildet die Pflicht zur Achtung der Souveränität anderer Staaten, insbesondere deren Gebietshoheit, aus der auch der völkerrechtliche Nichteinmischungsgrundsatz entspringt, dazu NK-Böse Vor § 3 Rn. 12.
Teil 3 Die Dogmatik der Fremdrechtsanwendung › II. Die Fremdrechtsanwendung als Teilbereich des Internationalen Strafrechts › 2. Zur Abgrenzung des Internationalen Strafrechts vom Internationalen Privatrecht
2. Zur Abgrenzung des Internationalen Strafrechts vom Internationalen Privatrecht
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Obgleich das Strafanwendungsrecht vielfach als Internationales Strafrecht bezeichnet wird, kommt dem Strafanwendungsrecht trotz der missverständlich suggerierten Nähe zum Internationalen Privatrecht keine kollisionsrechtliche Funktion zu.[1] Sinn und Gehalt des Internationalen Privatrechts (IPR) besteht darin, diejenige Rechtsordnung zu bestimmen, die für den Sachverhalt mit Auslandsbezug die