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[11]

      Dynamische Verweisungen bieten den Vorteil, den Gesetzgeber durch die Anbindung an externes, außertatbestandliches Recht zu entlasten. Der Tatbestand wird für inhaltliche Veränderungen in der Zukunft geöffnet, indem die Verweisungsnorm dem jeweils neu gefassten Verweisungsobjekt angepasst wird, vgl. Karpen S. 68 f.

       [12]

      Krey EWR 1981, S. 150 f.; Moll S. 45; Hecker EuStR, 7.4.2 Rn. 79. Wegen der dynamisch in Bezug genommenen Norm bestehen in diesem Fall die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken wie bei den rein dynamischen Verweisungen.

       [13]

      Konkludente Verweisungen treten hauptsächlich im StGB auf, dazu zählen etwa §§ 153 ff.; § 292, § 365 I StGB, vgl. Enderle S. 17. Eine konkludente Verweisung spricht auch § 266 StGB mit dem Merkmal der Pflichtwidrigkeit aus, Tiedemann AT, § 5 Rn. 197.

      Teil 3 Die Dogmatik der FremdrechtsanwendungI. Zur Fremdrechtsanwendung im Strafrecht › 7. Ausfüllung akzessorischer Tatbestandsmerkmale mit ausländischem Recht

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