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      Vgl zur kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Ingerenzen unten Rn 84 ff; zur Klage gegen aufsichtsbehördliche Eingriffe und auf Erteilung aufsichtsbehördlicher Genehmigungen unten Rn 363 ff; zum kommunalen Namensschutz gegenüber Privaten s.o. Rn 16.

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      Den betroffenen Gemeinden steht in solchen Situationen zum einen – verfahrensrechtlich – ein Recht auf Beteiligung an dem betreffenden Verwaltungsverfahren

      Beispiel:

      Fernstraßenrechtliches Planfeststellungsverfahren (§ 17 FStrG)

      Beispiele:

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      Lösungshinweis zu Fall 1 (Rn 12):

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      Gegenüber hoheitlichen Maßnahmen von Kommunen steht dem betroffenen Bürger das gewohnte verwaltungsgerichtliche Rechtsschutzinstrumentarium zur Verfügung.

Gegen belastende Verwaltungsakte ist die Anfechtungsklage, für begünstigende Verwaltungsakte (Genehmigungen) die Verpflichtungsklage gem. § 42 I VwGO richtige Klageart. Soweit die gemeindliche Einzelmaßnahme auf einer Satzung basiert, wird ihre Rechtmäßigkeit inzident überprüft.

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