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für die Einräumung eines (befristeten) Nutzungsrechts ansehen und – ähnlich wie die Rechtsposition eines Mieters oder Pächters – dem Eigentumsschutz der Verfassung unterwerfen[445]. Da Art. 14 GG nur solche öffentlichrechtlichen Positionen schützt, die auf eigener Leistung beruhen, fallen Wirtschaftssubventionen, die regelmäßig eine solche gerade ersetzen, nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG[446]. Umstritten ist allerdings, inwieweit sich aus den Grundrechten ein Schutz vor der Subventionierung von Konkurrenten ableiten lässt (s. näher Rn 820 f).

4. Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

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      Fall 8 (Rn 99)

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