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im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbart oder verwertet werden. Unter die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind auch die hier von B geforderten Unterlagen seines Kreditinstituts zu fassen (s. Rn 130). Allerdings ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass die Maßstäbe des Geheimnisschutzes sich hier im Ergebnis aus dem Unionsrecht (hier Art. 54 MiFID I) ergeben[423]. Vertraulichkeit wird deswegen nur gewährt, wenn die Offenbarung nicht offenkundiger Informationen eine konkrete Gefahr für die Beeinträchtigung von Interessen des informationsübermittelnden Unternehmens oder Dritter oder für die Funktionsfähigkeit der Finanzmarktaufsicht bedeutet. Außerdem unterliegt der Geheimnisschutz zeitlichen Beschränkungen.

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      Fall 10a (Rn 101):

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