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vorliegende Abhandlung legt den Fokus auf die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, insbesondere auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs bei unselbstständig erwerbenden Personen. Entsprechend der im Vorwort erwähnten Frage «Fakten oder Fiktion?» stehen dabei die Fiktion des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Rz. 11 ff.) und die fast fiktiven Lohnniveaus lohnstatistischer Angaben (Rz. 704 ff.) im Vordergrund. Mit dieser Ausrichtung kann der vorliegende Text zwar nicht den Anspruch erheben, die Fragen um die Invaliditätsbemessung abschliessend und umfassend zu klären. Er kann aber – so hoffen wir auf jeden Fall – einen Beitrag dazu leisten, die Invaliditätsbemessung und ihre Methode ins Zentrum zu rücken, denn davon hängt der faire Zugang zu Invalidenleistungen entscheidend ab. Bevor näher darauf eingegangen wird, folgt zunächst eine knappe Einführung zur Invaliditätsbemessung (Rz. 4 ff.).

      Einführung zur Invaliditätsbemessung

      InvaliditätsgradWie sich der Verlust der Erwerbsmöglichkeiten bestimmt, wird in Art. 16 ATSG geregelt (Art. 28a Abs. 1 IVG): Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die erwerbstätige Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Invaliditätsgrad berechnet sich bei erwerbstätigen Versicherten durch einen Einkommensvergleich, und zwar nach folgender Formel:

      (Valideneinkommen – Invalideneinkommen) × 100 ÷ Valideneinkommen

       =

      RentenhöheAnspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben nur Versicherte, die einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreichen; ihnen wird eine Invalidenrente in der Höhe eines Viertels einer ganzen Rente ausgerichtet (sog. Viertelsrente; Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 28b Abs. 4 revIVG). Ab einem Invaliditätsgrad von 70 % wird eine ganze Rente ausgerichtet (Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 28b Abs. 3 revIVG). Darüber hinaus richtet die Invalidenversicherung zurzeit halbe Renten (ab IV-Grad von 50 %) und Dreiviertelsrenten (ab 60 %) aus (Art. 28 Abs. 2 IVG). Das geltende Rentensystem beruht entsprechend auf vier Stufen (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente, ganze Rente).

      Abb. 1: Stufenloses Rentensystem mit ganzer Rente ab IV-Grad 70 %

      Quelle: BBI 2017 2535, 2617

      1 Vgl. die Hinweise bei Egli, passim.

      2 Der Invaliditätsbegriff enthält im Kern ein medizinisches und ein wirtschaftliches Element, nämlich den Gesundheitsschaden einerseits und die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit andererseits, siehe dazu Bühler, S. 261.

      3 KSIH, Rz. 3076.

      4 BBl 2017 2535, 2617.

      5 BBl 2017 2535, 2617.

      6 EVGE 1960, S. 249 E. 1.

      7 Bericht Expertenkommission 1956, S. 121.

      8 Bericht

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