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Sinne der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu schützen. Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der informationellen Selbstbestimmung, die es kirchlichen Dienststellen verwehrt, uneingeschränkt Mitgliederdaten anderen zur Verfügung zu stellen, wird bereits durch das EKD-Datenschutzgesetz (RS 230) Rechnung getragen.

      Die Architektur einer evangelischen Kirchenverfassung bestimmt sich maßgeblich nach der Zuordnung des Amtes der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung (Predigtamt) und der Gemeinde. Luthertum und reformierte Lehre geben dazu unterschiedliche Antworten:

      a)Luthertum

       (1)Stiftungs- oder Institutionstheorie (F. J. Stahl, A. Vilmar, Th. Harnack, Th. Kliefoth, W. Löhe):

      Die Vertreter dieser Lehre sehen das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung als eigene göttliche Stiftung an: Es steht als Hirtenamt über der Gemeinde und ist weder von ihr noch aus dem allgemeinen Priestertum der Getauften ableitbar. Vielmehr ist dieses (sacerdotium) – als eine andere Kategorie – strikt vom öffentlichen Predigtamt (ministerium verbi divini) zu unterscheiden. Während das allgemeine Priestertum nur das private Verhältnis des Christen zu Gott bestimmt, ist das Amt eine Institution der Kirche. Die göttliche Stiftung umfasst also auch den Pfarrerstand als solchen, wobei allerdings die konkrete Ausgestaltung des Pfarrerdienstrechts menschliches Recht ist. Das Verständnis des öffentlichen Predigtamts als Hirtenamt bedingt, dass den Amtsträgern nach göttlichem Recht auch die primäre Befugnis zur äußeren Leitung der Kirche zukommen soll – in der Kirchengemeinde ebenso wie auf der Ebene des Kirchenkreises und der Landeskirche.

       (2)Übertragungstheorie (G. F. Puchta, L. Richter, A. v. Harless, J. W. F. Höfling):

      Im Gegensatz dazu steht die Übertragungstheorie, deren Vertreter zwar nicht die göttliche Stiftung des Predigtamtes leugneten, was wegen Art. 5 CA auch unzulässig wäre, diese göttliche Stiftung aber lediglich auf seine Funktion beschränkt wissen wollen. Predigtamt und allgemeines Priestertum sind demnach nicht unterschiedliche Dinge, sondern entstammen einer gemeinsamen Wurzel: Die Amtsvollmacht ist im allgemeinen Priestertum allen Christen geschenkt. Die Funktionen der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung werden jedoch von der Gemeinde als der Gemeinschaft der im allgemeinen Priestertum Stehenden auf die Inhaber des öffentlichen Predigtamtes übertragen.

      Die unterschiedlichen Konsequenzen, die sich je aus diesen Theorien für die Gestaltung einer Kirchenverfassung ergeben, sind erheblich:

      Nach alledem braucht wohl nicht eigens dargelegt zu werden, dass sich die Institutionstheorie zumindest in Deutschland in keiner der geltenden evangelisch-lutherischen Kirchenverfassungen mehr wiederfindet. Bemerkenswert ist, dass z. B. in der Kirchenverfassung der ELKB „Amt“ im umfassenden Sinne des der Kirche von Jesus Christus gegebenen Auftrags definiert wird, welches sich in verschiedene Dienste gliedert, den Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung und die Vielzahl weiterer kirchlicher Dienste in Gottesdienst, Diakonie, Mission, religiöser Bildung, sonstiger Gemeindearbeit und Verwaltung (Art. 12, 14 Kirchenverfassung der Evang.-Luth. Kirche in Bayern). „Die in diese Dienste Berufenen arbeiten im Sinne einer christlichen Dienstgemeinschaft in der Erfüllung des kirchlichen Auftrags zusammen.“

      b)Reformiertes Verständnis

      Das Gegenüber von Amt und Gemeinde ist reformiertem Verständnis fremd. Dies folgt daraus, dass danach nicht nur das Predigtamt, sondern auch die Ämter des Presbyters, des Lehrers und des Diakons auf biblischer Weisung beruhen. Alle diese Ämter stehen sich in je eigener Würde und Legitimität gegenüber; allen gemeinsam ist es aufgetragen, Kirche zu leiten. Im Presbyteramt ist damit eine Laienbeteiligung an der Gemeinde- und der

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