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Erholung in Natur und Landschaft sowie zur Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen (also auch der Jagdverbände, die als Naturschutzverband anerkannt sind) in bestimmten Entscheidungsverfahren. Es wird durch die Landesnaturschutzgesetze sowie die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ergänzt. Für den Vollzug des Naturschutzrechts sind weitestgehend die Länder zuständig.

      §§ 1–7 Allgemeine Vorschriften

      Ziele: Als grundsätzliche Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind Natur und Landschaft aufgrund ihres Eigenwertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen so zu schützen, dass unter anderem

      • die biologische Vielfalt,

      • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie

      • die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.

      Um diese Ziele zu erreichen, sind insbesondere

      • lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen;

      • Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken;

      • Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten;

      • Naturgüter, die sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen; erneuerbare Naturgüter dürfen nur nachhaltig genutzt werden;

      • wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten;

      • Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren.

      Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen. Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Allerdings haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes bzw. der Länderregelungen erlassen worden sind, zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (Duldungspflicht gem. § 65 BNatSchG).

      Anforderungen: Bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung sind Grundsätze der »guten fachlichen Praxis« – aus naturschutzrechtlicher Sicht – zu beachten. Bei Beachtung dieser Anforderungen (und der Vorschriften und Regelungen des jeweiligen Rechtskreises) widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Zu diesen Anforderungen zählen insbesondere

      • eine standortangepasste Bewirtschaftung, die eine nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet;

      • die Erhaltung der zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente;

      • ein ausgewogenes Verhältnis von Tierhaltung zum Pflanzenbau;

      • die fachgerechte Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln;

      • der Aufbau naturnaher Wälder und deren nachhaltige Bewirtschaftung ohne Kahlschläge;

      • der Erhalt und die Förderung oberirdischer ­Gewässer einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten, wobei der Besatz mit nichtheimischen Tierarten grundsätzlich zu unterlassen ist.

      In § 7 werden zahlreiche für das Verständnis wichtige Begriffe definiert (s. hierzu Sachgebiet Naturschutz, >).

      §§ 13–19 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

      Grundsätzlich gilt, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verur­sacher vorrangig zu vermeiden sind. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. Als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Soweit Beeinträchtigun­gen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

      Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat.

      §§ 20–30 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

      Die Länder müssen länderübergreifend und sich dabei untereinander abstimmend einen großflächigen Biotopverbund schaffen, der mindes­tens 10 % ihrer Fläche umfassen soll. Die Ausweisung von Schutzgebieten obliegt den Ländern. Es gibt folgende Kategorien: Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal sowie geschützter Landschaftsbestandteil (Definition der Kategorien s. Kapitel Naturschutz). Darüber hinaus sind folgende Biotope besonders geschützt:

      • Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer, Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche

      • Moore, Sümpfe, Röhrichte und andere Feuchtgebiete

      • Binnendünen, Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgras­rasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte

      • Bruch-, Sumpf- und Auenwälder

      • Offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schnee- tälchen und Krummholzgebüsche,

      • Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strand- wälle, Strandseen, Boddengewässer, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Riffe, Sand- bänke.

      Neben den Definitionen der einzelnen Schutz­gebietskategorien werden die für den Aufbau des Europäischen Netzes »Natura 2000« notwendigen Vorgaben genannt.

      §§ 37–47 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten

      Die Vorschriften und Regelungen des Artenschutzes sind von unmittelbarer Bedeutung auch für den Jäger. Dem Naturschutzrecht unterliegen alle wild lebenden Pflanzen und Tiere, die nicht dem Jagd- oder ­Fischereirecht unterliegen. Diese Aufgaben des ­Artenschutzes werden ausdrücklich genannt:

      • Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen

      • Schutz ihrer Lebensstätten und Biotope sowie

      • die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.

      Wichtig: Die Vorschriften des Jagdrechts wie auch des Fischerei-, Forst-, Tierschutz- sowie des Seuchenrechts bleiben insoweit unberührt. Bestehen jedoch in diesen keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten, sind – vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten – die Vorschriften des Naturschutzrechts anzuwenden.

      Verbote: Die für den Naturschutz

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