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       Steuern vom Einkommen und Ertrag,

       Erbschafts- und Schenkungssteuer,

       Umsatzsteuer für Sach- und Nutzungsentnahmen und

       Vorsteuerbeträge für Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 7, 7 oder Abs. 7 gilt bzw.

       Vorsteuerbeträge, die auf privat veranlasste Aufwendungen i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG fallen.

      Für die Entnahmen und die privat veranlassten Aufwendungen wird damit sichergestellt, dass sie sich sowohl umsatzsteuerrechtlich als auch einkommensteuerrechtlich nicht auswirken und in die Besteuerung mit einbezogen werden.

      3.4. Nicht abzugsfähige Geldstrafen § 12 Nr. 4 EStG

      Eine Abgrenzung zum Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG besteht darin, dass unter diese Norm auch die Geldstrafen fallen, die von ausländischen Gerichten verhängt worden sind. Unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fallen auch Geldbußen und Geldauflagen, sofern sie Wiedergutmachungscharakter haben und nicht die Bestrafung im Vordergrund steht[26].

       [26] Loschelder, in: Schmidt, zu § 12 Rz. 51.

      3.5. Nicht abzugsfähige Berufsausbildungskosten, § 12 Nr. 5 EStG[27]

      § 12 Nr. 5 EStG sah schon immer ein Abzugsverbot für Ausbildungskosten vor. Da der BFH regelmäßig Kosten der Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen hat, hat der Gesetzgeber das Abzugsverbot für Kosten der Erstausbildung als Werbungskosten festgeschrieben, aber Öffnungsklauseln im Gesetz gelassen.

      Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist die Gefahr, dass Ausbildungskosten ohne gleichzeitige Einnahmen als vortragsfähige Verluste i. S. d. § 10d EStG gesammelt und zu einem späterem Zeitpunkt konzentriert abgezogen werden können. Da für Sonderausgaben, die nicht berücksichtigt werden konnten, eine Vortragsmöglichkeit nicht besteht, gehen diese Aufwendungen steuerlich verloren und können auch nicht zu späteren Zeitpunkten berücksichtigt werden.

      § 12 Nr. 5 EStG steht in direkter Konkurrenz zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Nach dieser Norm können Kosten der Erstausbildung als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Gleichermaßen ist dennoch für bestimmte Aufwendungen ein Werbungskostenabzug möglich, der sich direkt aus § 12 Nr. 5 EStG ergibt. Die Vorschrift regelt nämlich nur das Abzugsverbot für Ausbildungskosten, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses durchgeführt wird.

      Unter dem Abzugsverbot werden nur die Kosten für die erste Berufsausbildung erfasst. Die Art und Weise, wie die Ausbildung aufgebaut ist, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Viel wichtiger ist, ob die Ausbildung

       berufsbezogen ist,

       Kenntnisse vermittelt, die für eine zukünftige Berufsausübung nötig sind

       sowie eine öffentlich anerkannte Ausbildung ist.

      Mit dem Jahressteuergesetz 2015 soll als weitere Voraussetzung dazu kommen, dass die Mindestausbildungsdauer 12 Monate betragen muss und die Ausbildung eine geordnete Ausbildung ist, um steuerlich als Erstausbildung anerkannt zu werden[28]. Dies ist m. E. sehr kritisch zu bewerten, da es Ausbildungen gibt, die auch in kürzerer Zeit zu einem anerkannten Abschluss führen können[29].

      Eine Einteilung und Unterscheidung der Abzugsfähigkeit von Berufsausbildungskosten 2014 ist in folgender Übersicht erkennbar:

       Abbildung 3, Übersicht Berufsausbildungskosten und deren Abzugsmöglichkeit als Werbungskosten oder Sonderausgaben

       [27] Nach BT – Drucksache 18/3441 vom 04.12.2014 wird § 12 Nr. 5 EStG ab 2015 ersatzlos gestrichen, Zustimmung durch BR 592/14 vom 19. 12. 2014. [28] Beschluss Bundestag zum Jahressteueränderungsgesetz 2015, BT - Drucksache 18/3441 vom 04. 12. 2014, Zustimmung durch BR 592/14 vom 19. 12. 2014. [29] Weiterführend dazu Kapitel 5.2.4. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung.

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