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Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. § 26 ist sinngemäß anzuwenden. Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt.

      (3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.

      (4) Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen.

      (5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.

      (6) Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:

      1. Landwirtschaftliche Nutzung

      a)

      Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel

      Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der

      Ergebnisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen..

      b)

      Hopfen

      Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar

      40

      c)

      Spargel

      Spargelbau-Vergleichszahl je Ar

      70

      2. Weinbauliche Nutzung

      Weinbau-Vergleichszahlen je Ar:

      a)

      Traubenerzeugung (Nichtausbau)

      22

      b)

      Faßweinausbau

      25

      c)

      Flaschenweinausbau

      30

      3. Gärtnerische Nutzung

      Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar:

      a)

      Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:

      aa)

      Gemüsebau

      50

      bb)

      Blumen- und Zierpflanzenbau

      100

      b)

      Nutzungsteil Obstbau

      50

      c)

      Nutzungsteil Baumschulen

      60

      d)

      Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen

      Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei

      aa)

      Gemüsebau

      nicht heizbar

      um das 6fache,

      heizbar

      um das 8fache,

      bb)

      Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen

      nicht heizbar

      um das 4fache,

      heizbar

      um das 8fache.

      (7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:

      1. Forstwirtschaftliche Nutzung

      Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar.

      2. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

      Der Ersatzvergleichswert beträgt bei

      a)

      Binnenfischerei

      2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs,

      b)

      Teichwirtschaft

      aa) Forellenteichwirtschaft

      20 000 Deutsche Mark je Hektar,

      bb) übrige Teichwirtschaft

      1 000 Deutsche Mark je Hektar,

      c)

      Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft

      aa) für Forellenteichwirtschaft

      30 000 Deutsche Mark je Hektar,

      bb) für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft

      1 500 Deutsche Mark je Hektar,

      d)

      Imkerei

      10 Deutsche Mark je Bienenkasten,

      e)

      Wanderschäferei

      20 Deutsche Mark je Mutterschaft,

      f)

      Saatzucht

      15 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen,

      g)

      Weihnachtsbaumkultur

      3 000 Deutsche Mark je Hektar,

      h)

      Pilzanbau

      25 Deutsche Mark je Quadratmeter,

      i)

      Besamungsstationen

      20 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen.

      § 126 Geltung des Ersatzwirtschaftswerts

      (1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt. Für eine Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 sinngemäß.

      (2) Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der

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