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Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kostenund Entschädigungsfolgen;

      b. bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.

      4 Das Dispositiv enthält:

      a. die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;

      b. bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kostenund Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;

      c. bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;

      d. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;

      e. den Entscheid über die Nebenfolgen;

      f. die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.

      Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht

      1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:

      a. das Urteil mündlich begründet; und

      b. nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB[13], eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.

      2 Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:

      a. eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;

      b. eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.

      3 Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.

      4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.

      Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden

      1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.

      2 Das Gesuch ist schriftlich einzureichen; die beanstandeten Stellen beziehungsweise die gewünschten Änderungen sind anzugeben.

      3 Die Strafbehörde gibt den anderen Parteien Gelegenheit, sich zum Gesuch zu äussern.

      4 Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.

      6. Abschnitt: Eröffnung der Entscheide und Zustellung

      Art. 84 Eröffnung der Entscheide

      1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.

      2 Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu.

      3 Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.

      4 Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden.

      5 Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich.

      6 Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugsund den Strafregisterbehörden mitzuteilen.

      Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung

      1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

      2 Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei.

      3 Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen.

      4 Sie gilt zudem als erfolgt:

      a. bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;

      b. bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung.

      Art. 86 Elektronische Zustellung

      Mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann jede Zustellung elektronisch erfolgen.

      Art. 87 Zustellungsdomizil

      1 Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.

      2 Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können.

      3 Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt.

      4 Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt.

      Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung

      1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den

      Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:

      a. der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;

      b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;

      c. eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.

      2 Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.

      3 Von Endentscheiden wird nur das Dispositiv veröffentlicht.

      4 Einstellungsverfügungen und Strafbefehle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.

      7. Abschnitt: Fristen und Termine

      Art. 89 Allgemeine Bestimmungen

      1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.

      2 Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.

      Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen

      1 Fristen, die durch eine Mitteilung

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