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die Aufsicht über ihre Strafbehörden.

      2. Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden

      Art. 15 Polizei

      1 Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der

      Strafverfolgung richtet sich nach diesem Gesetz.

      2 Die Polizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft.

      3 Ist ein Straffall bei einem Gericht hängig, so kann dieses der Polizei Weisungen und Aufträge erteilen.

      Art. 16 Staatsanwaltschaft

      1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen

      Strafanspruchs verantwortlich.

      2 Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage.

      Art. 17 Übertretungsstrafbehörden

      1 Bund und Kantone können die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen

      Verwaltungsbehörden übertragen.

      2 Übertretungen, die im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen verübt worden sind, werden zusammen mit diesem durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte verfolgt und beurteilt.

      3. Abschnitt: Gerichte

      Art. 18 Zwangsmassnahmengericht

      1 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungsund der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen.

      2 Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts können im gleichen Fall nicht als

      Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein.

      Art. 19 Erstinstanzliches Gericht

      1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.

      2 Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:

      a. Übertretungen;

      b. Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB[4], eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.

      Art. 20 Beschwerdeinstanz

      1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:

      a. der erstinstanzlichen Gerichte;

      b. der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;

      c. des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.

      2 Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.

      Art. 21 Berufungsgericht

      1 Das Berufungsgericht entscheidet über:

      a. Berufungen gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte;

      b. Revisionsgesuche.

      2 Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken.

      3 Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein.

      2. Kapitel: Sachliche Zuständigkeit

      1. Abschnitt: Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen

      Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit

      Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.

      Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen

      1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB[5]:

      a.[6] die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;

      b. die Straftaten der Artikel 137–141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;

      c. die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;

      d. die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224–226ter;

      e. die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht;

      f. die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;

      g.[7] die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;

      h. die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendumsoder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;

      i. die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;

      j. die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;

      k. die Übertretungen der Artikel 329–331;

      l. die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.

      2 Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.

      Art. 24 Bundesgerichtsbarkeit bei organisiertem Verbrechen, Finanzierung des Terrorismus und Wirtschaftskriminalität

      1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter — 322septies StGB[8] sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:

      a. zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind;

      b. in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger

      Schwerpunkt in einem Kanton besteht.

      2 Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn:

      a. die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und

      b. keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft

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