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dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;

      b. die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.9

      5. Die Kantone beachten das interkantonale Recht.10

      Art. 48a11. Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht

      1. Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten:

      a. Straf- und Massnahmenvollzug;

      b. 12 Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche;

      c. 13 kantonale Hochschulen;

      d. Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung;

      e. Abfallbewirtschaftung;

      f. Abwasserreinigung;

      g. Agglomerationsverkehr;

      h. Spitzenmedizin und Spezialkliniken;

      i. Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden.

      2. Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines Bundesbeschlusses.

      3. Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren.

      Art. 49. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts

      1. Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.

      2. Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.

      3. Abschnitt: Gemeinden

      Art. 50

      1. Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.

      2. Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.

      3. Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.

      4. Abschnitt: Bundesgarantien

      Art. 51. Kantonsverfassungen

      1. Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.

      2. Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.

      Art. 52. Verfassungsmässige Ordnung

      1. Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone.

      2. Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.

      Art. 53. Bestand und Gebiet der Kantone

      1. Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.

      2. Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.

      3. Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.

      4. Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.

      2. Kapitel: Zuständigkeiten

      1. Abschnitt: Beziehungen zum Ausland

      Art. 54. Auswärtige Angelegenheiten

      1. Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.

      2. Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.

      3. Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.

      Art. 55. Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden

      1. Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.

      2. Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.

      3. Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.

      Art. 56. Beziehungen der Kantone mit dem Ausland

      1. Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.

      2. Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.

      3. Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.

      2. Abschnitt: Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz

      Art. 57. Sicherheit

      1. Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.

      2. Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.

      Art. 58. Armee

      1. Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.

      2. Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.

      3. Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.14

      Art. 59. Militär- und Ersatzdienst

      1. Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.

      2. Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.

      3. Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.

      4. Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

      5. Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

      Art. 60. Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee

      1. Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.

      2…15

      3. Der Bund kann

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