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gültigen Genehmigungen im Einklang mit dieser Richtlinie durch eine Allgemeingenehmigung und individuelle Nutzungsrechte ersetzt, und würde dies dazu führen, dass die Pflichten der Diensteanbieter, die aufgrund einer gültigen Genehmigung arbeiten, erweitert oder ihre Rechte eingeschränkt werden, so können die Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Zeitraum von neun Monaten nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie zur Anpassung dieser Genehmigungen nutzen, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Rechte und Pflichten anderer Unternehmen auswirkt.

      (37)Unter bestimmten Umständen kann die Aufhebung einer Bedingung für die Genehmigung betreffend den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen zu deutlichen Nachteilen für ein oder mehrere Unternehmen führen, für die die Bedingung von Nutzen war. In diesen Fällen kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaates weitere Übergangsvereinbarungen billigen.

      (38)Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsvorschriften und -bedingungen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel ebenfalls genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

      HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

      (1) Ziel dieser Richtlinie ist es, durch die Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsvorschriften und -bedingungen einen Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zu errichten, damit deren Bereitstellung in der ganzen Gemeinschaft erleichtert wird.

      (2) Diese Richtlinie gilt für Genehmigungen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erteilt werden.

      (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

      (2) Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung:

      „Allgemeingenehmigung“: der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können.

      (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bereitzustellen. Sie dürfen ein Unternehmen nur dann an der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder dienste hindern, wenn dies aus den in Artikel 46 Absatz 1 des Vertrags genannten Gründen notwendig ist.

      (2) Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste darf unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen oder der in Artikel 5 genannten Nutzungsrechte nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden. Von dem betreffenden Unternehmen kann eine Meldung gefordert werden, aber nicht verlangt werden, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörde zu erwirken. Nach einer entsprechenden Meldung, sofern diese verlangt wird, kann ein Unternehmen seine Tätigkeit aufnehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 über die Nutzungsrechte.

      Unternehmen, die grenzüberschreitende elektronische Kommunikationsdienste für Unternehmen erbringen, die in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt sind, müssen nicht mehr als eine Meldung je betroffenem Mitgliedstaat machen.

      (3) Die Meldung im Sinne von Absatz 2 umfasst nicht mehr als die Erklärung einer juristischen oder natürlichen Person gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde, dass sie die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zu beginnen, sowie die Mindestangaben, die nötig sind, damit die nationale Regulierungsbehörde ein Register oder ein Verzeichnis der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste führen kann. Diese Angaben müssen sich auf die für die Identifizierung des Diensteanbieters und seiner Kontaktpersonen notwendigen Informationen, wie beispielsweise die Handelsregisternummer, seine Anschrift sowie eine Kurzbeschreibung des Netzes oder des Dienstes und den voraussichtlichen Termin für die Aufnahme der Tätigkeit beschränken.

      (1) Unternehmen, denen gemäß Artikel 3 eine Genehmigung erteilt wurde, haben das Recht,

      a)elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen;

      b)zu veranlassen, dass ihr Antrag auf Erteilung der notwendigen Rechte zur Installation der Einrichtungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) geprüft wird.

      (2) Wenn diese Unternehmen elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste für die Allgemeinheit bereitstellen, haben sie aufgrund der Allgemeingenehmigung ferner das Recht,

      a)gemäß der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) mit anderen Anbietern öffentlich verfügbarer Kommunikationsnetze und -dienste, für die in der Gemeinschaft eine Allgemeingenehmigung erteilt wurde, über eine Zusammenschaltung zu verhandeln und gegebenenfalls den Zugang oder die Zusammenschaltung zu erhalten;

      b)gemäß der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (27) die Möglichkeit zu erhalten, für die Erfüllung bestimmter Elemente einer Universaldienstverpflichtung im nationalen Hoheitsgebiet oder in bestimmten Teilen desselben benannt zu werden.

      (1) Die Mitgliedstaaten erleichtern die Nutzung von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen. Erforderlichenfalls können sie individuelle Nutzungsrechte gewähren

      —zur Vermeidung funktechnischer Störungen,

      —zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste,

      —zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder

      —zur Erreichung anderer von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse.

      (2) Müssen für Funkfrequenzen und Nummern individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren

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