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Verbot exterritorialer Wirkung172. Keine Niederlassung in der Union183. Angebot von Waren oder Dienstleistungen in der Union (Abs. 2 lit. a)194. Beobachtung von Personen in der Union (Abs. 2 lit. b)255. Kritik am Marktortprinzip306. Beauftragung von Auftragsverarbeitern in Drittstaaten32IV. Völkerrechtliche Vorgaben (Abs. 3).34V. Geltung der DSGVO im EWR35VI. Kollisionsrecht361. Kollision mit drittstaatlichem Datenschutzrecht372. Kollision mitgliedstaatlicher Datenschutzgesetze39

       I. Allgemeines

       1. Zweck der Vorschrift

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      Art. 3 DSGVO bestimmt den räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO und damit des europäischen Datenschutzrechts. Als Anknüpfungspunkte, die zur Anwendbarkeit des europäischen Datenschutzrechts führen, ergeben sich aus Art. 3 DSGVO die Niederlassung des Verantwortlichen (Art. 3 Abs. 1 DSGVO), die Niederlassung des Auftragsverarbeiters (Art. 3 Abs. 1 DSGVO) und der Marktort (Art. 3 Abs. 2 DSGVO). In Art. 3 Abs. 3 DSGVO ist der Spezialfall der Anwendbarkeit der DSGVO an Orten außerhalb der Union geregelt, die völkerrechtlich dem Recht eines Mitgliedstaates und deshalb dem Recht der Union unterliegen und an denen die DSGVO entsprechend anwendbar ist.

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      Art. 3 DSGVO tritt an Stelle von Art. 4 DSRl und begründet die territoriale Anwendbarkeit der DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verantwortliche und Auftragsverarbeiter durch eine Niederlassung in der Union (Art. 3 Abs. 1 DSGVO) sowie durch eine Niederlassung außerhalb der Union, soweit sich die Verarbeitung auf Betroffene in der Union bezieht (Art. 3 Abs. 2 DSGVO). Art. 3 DSGVO erweitert, im Vergleich zur DSRl, durch die Einführung des Marktortprinzips in Art. 3 Abs. 2 DSGVO den territorialen Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts erheblich. Zudem wird neben dem Sitz des Verantwortlichen das Kriterium des Sitzes des Auftragsverarbeiters zur Bestimmung der territorialen Anwendbarkeit der DSGVO eingeführt. Abweichend vom Konzept der Bestimmung des territorialen Anwendungsbereichs des europäischen Datenschutzrechts gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c DSRl wird mit Art. 3 DSGVO das Kriterium der Verwendung von Mitteln innerhalb der Union aufgegeben.

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      In Art. 3 DSGVO wird der territoriale Anwendungsbereich der DSGVO normiert. Der sachliche Anwendungsbereich folgt aus Art. 2 DSGVO und der zeitliche Anwendungsbereich aus Art. 99 DSGVO. Soweit im Rahmen der Öffnungsklauseln mitgliedstaatliche Regelungen zum Datenschutz geschaffen wurden, können die Mitgliedstaaten unter Beachtung der Vorgaben des Völkerrechts deren territoriale Anwendung bestimmen. In diesem Sinne regelt § 1 Abs. 4 BDSG die territoriale Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (dazu § 1 BDSG Rn. 25). Erläuterungen und Auslegungshilfen zu Art. 3 DSGVO ergeben sich aus den ErwG 22 bis 25.

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