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Konkretisiert wurde in der neuen Verordnung der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (sog. Center of Main Interest, kurz: COMI). Dieses ist der Ort, „an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist“. Bei natürlichen Personen ist dies der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, bei juristischen Personen oder Gesellschaften der Ort ihres Sitzes und bei natürlichen Personen, die einer selbstständigen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, in der Regel der Ort der Hauptniederlassung. Um missbräuchliche oder betrügerische Verlagerungen des Ortes der Insolvenzantragstellung (sog. Forum Shopping) zu verhindern, soll die Vermutung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen nicht gelten, sofern juristische Personen oder Gesellschaften den Sitz oder bei natürlichen Personen, die eine selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, die Hauptniederlassung in einem Zeitraum von drei Monaten vor Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt haben. Bei allen anderen natürlichen Personen gilt ein Zeitraum von 6 Monaten. Das mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht soll nun von Amts wegen seine Zuständigkeit prüfen und begründen. Es ist auch für Klagen zuständig, die sich unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren ableiten lassen und in engem Zusammenhang mit diesem stehen. - Sekundärinsolvenzverfahren Wurde in einem Mitgliedsstaat ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, das in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannt wird, so kann in diesem anderen Mitgliedsstaat ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden. Die Wirkungen des Sekundärinsolvenzverfahrens erstrecken sich hierbei nur auf das Vermögen des Schuldners in diesem Land. Die Prüfung der Insolvenz des Schuldners im Sekundärinsolvenzverfahren unterbleibt, sofern die Insolvenz des Schuldners zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens erforderlich war. Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens ist umgehend durch das Gericht, bei dem ein Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beantragt wurde, zu informieren. Um die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu vermeiden, kann der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens eine einseitige Zusicherung geben, mit der er die gleichen Verteilungs- und Vorrechte nach nationalem Recht wahrt, die sich bei Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ergeben würden. Diese Zusicherungen sind in Bezug auf die Insolvenzmasse verbindlich. Komplexe Regeln sollen dies sichern und den betroffenen Gläubigern sind weitreichende Widerspruchsrechte eingeräumt. - Veröffentlichung von Insolvenzverfahren Die Mitgliedsstaaten haben ein oder mehrere nationale Insolvenzregister einzurichten und zu unterhalten. Die Verordnung nennt hierzu Pflichtangaben (bspw. Datum der Eröffnung, Gericht, das das Verfahren eröffnete, Art des Verfahrens). Zur Vernetzung dieser wird die Kommission ein dezentrales System aufbauen, das aus den Insolvenzregistern und dem Europäischen Justizportal bestehen wird. Ausländische Gläubiger werden, sofern bekannt, mithilfe eines Standardmitteilungsformulars durch das zuständige Gericht bzw. den vom Gericht bestellten Verwalter unterrichtet und können ihre Forderungen mithilfe eines Standardformulars anmelden. - Konzerninsolvenzen Der Insolvenzverwalter eines Unternehmens, das Mitglied einer Unternehmensgruppe ist, kann das Recht erhalten, gehört zu werden sowie die Aussetzung jeder Maßnahme in Zusammenhang mit der Verwertung der Masse in jedem Verfahren über das Vermögen eines anderen Mitglieds der Unternehmensgruppe beantragen. - Gruppen-Koordinationsverfahren Sofern die Eröffnung eines freiwilligen Gruppen-Koordinationsverfahrens bei mehreren Gerichten beantragt wird, erklären sich alle zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für nicht zuständig (Prioritätsregel). Der bestellte Koordinator erstellt Empfehlungen für eine koordinierte Durchführung der Insolvenzverfahren, vermittelt zwischen den Insolvenzverwaltern und legt einen Gruppen-Koordinationsplan mit Maßnahmen zur Bewältigung der Insolvenz vor.

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      Die Verwalter und Gerichte der Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren sollen insoweit zusammenarbeiten, wie es mit den Vorschriften für das jeweilige Verfahren vereinbar ist. Die Zusammenarbeit kann hierbei in beliebiger Form erfolgen.

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      Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz trat am 5.4.2017 in Kraft.[43]

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      Die Regelungen des Reformgesetzes finden damit auf alle Insolvenzverfahren Anwendung, die nach dem 4.4.2017 eröffnet worden sind (Art. 103j EGInsO), mit Ausnahme von Zinsansprüchen und Nutzungsherausgabeansprüchen als Nebenforderungen zu Insolvenzanfechtungsansprüchen, deren Berechnung sich für Zeiten vor dem 5.3.2017 nach den alten Vorschriften richtet.

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      Der Anfechtungszeitraum für die Vorsatzanfechtung wurde bei kongruenten und inkongruenten Deckungshandlungen gem. § 133 Abs. 2 InsO von zehn Jahren auf vier Jahre verkürzt. Außerdem wird bei kongruenten Deckungshandlungen die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nur noch dann vermutet, wenn der Anfechtungsgegner positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte, während es nach altem Recht ausreichend war, dass der Anfechtungsgegner Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte. Des Weiteren wurde die Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 3 S. 2 InsO dahingehend eingeschränkt, dass Zahlungen, die auf Basis von Zahlungserleichterungen, wie z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen erbracht wurden, die gesetzliche Vermutung zur Folge haben, dass der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. Ein Insolvenzverwalter muss daher beweisen können, dass der Anfechtungsgegner positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte.

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      Außerdem ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt ist, nach § 142 Abs. 1 InsO nur noch anfechtbar, wenn die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung vorliegen und der Anfechtungsgegner erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelt. Leistungen des Schuldners, für die in engem zeitlichem Zusammenhang eine Gegenleistung erbracht wurde, wurden dadurch weitgehend der Anfechtung entzogen.

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      Angesichts der überproportionalen Bedeutung von Unternehmensgruppen für wirtschaftliche Kenndaten, wie Anteil am Umsatz und an sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen sowie der häufigen internationalen Verflechtung ist in letzter Zeit die Schaffung eines Konzerninsolvenzrechts mit starkem Sanierungsbezug stärker in den Fokus gerückt. Der deutsche Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 21.4.2018 die Vorschriften der §§ 269a-i InsO eingeführt, die ein Instrumentarium zur Lösung der besonderen Probleme bei insolventen Schuldnern an die Hand geben, die einer Unternehmensgruppe angehören. Die praktischen Anwendungsfälle für diese Vorschriften sind aktuell noch gering.[44]

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      Für internationale Konzerninsolvenzen enthielt die im Jahr 2017 in Kraft getretene revidierte EuInsVO wie dargelegt einen ersten Regelungsversuch. Im Kern geht es um die Koordination einzelner Insolvenzverfahren innerhalb einer Unternehmensgruppe, ohne dass eine materielle Konsolidierung der einzelnen Insolvenzverfahren zu einem „Einheitsverfahren mit einer Insolvenzmasse stattfindet.

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      Ziel der Neuregelungen ist es, gewachsene Unternehmensstrukturen auch in der Insolvenz zu nutzen und eine abgestimmte Verwertung der Vermögenwerte zu gewährleisten.

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