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[383]

      BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 4; Donatsch, Strafrecht III, S. 32; PK-Trechsel/Fingerhuth, Vor Art. 118 Rn. 3 f.; Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/1, § 1 Rn. 5 und § 2 Rn. 6 f.

       [384]

      BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Vor Art. 118 Rn. 10 f.; Donatsch, Strafrecht III, S. 32.

       [385]

      BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 12; Donatsch, Strafrecht III, S. 32 f.; Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/1, § 1 Rn. 5 und § 2 Rn. 8.

       [386]

      Während ein strafbarer Schwangerschaftsabbruch mit Einwilligung der Schwangeren mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 118 Abs. 1 schwStGB), ist die Sanktionsandrohung für die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der Schwangeren deutlich höher, nämlich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem bis zu maximal zehn Jahren (Art. 118 Abs. 2 schwStGB).

       [387]

      BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 10, 19 und 26 m.w.H., wobei bei einer Anstiftungs- oder Gehilfenhandlung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und 2 schwStGB bereits der Eintritt in das Versuchsstadium ausreichen soll.

       [388]

      Donatsch, Strafrecht III, S. 35; PK-Trechsel/Fingerhuth, Art. 118 Rn. 5; Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/1, § 2 Rn. 11.

       [389]

      Donatsch, Strafrecht III, S. 35; PK-Trechsel/Fingerhuth, Art. 118 Rn. 5; Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/1, § 2 Rn. 11.

       [390]

      Die im Gesetzestext genannten Aufzählungen erweisen sich allerdings insofern als unvollständig, als dass eine Anstiftungs- oder Gehilfenhandlung eines Dritten nicht nur gegenüber der Schwangeren, sondern auch gegenüber einer weiteren Drittperson, die ihrerseits auf einen Schwangerschaftsabbruch i.S.d. soeben erläuterten Tathandlungsvarianten hinwirkt, vorliegen kann. In diesen Fällen ergibt sich eine Strafbarkeit u.U. aus Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 f. schwStGB, s. BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 8. Darüber hinaus ist auch ein Schwangerschaftsabbruch durch Unterlassen, unter der Bedingung, dass der Tatperson eine Garantenpflicht zukommt, wie bspw. einem Arzt, denkbar, s. BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 5 m.w.H.

       [391]

      BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 5.

       [392]

      Als volljährig gilt in der Schweiz, „wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat“, s. Art. 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.12.1907 (SR 210).

       [393]

      Befürwortend PK-Trechsel/Fingerhuth, Art. 118 Rn. 3, abl. BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 5.

       [394]

      Donatsch, Strafrecht III, S. 35. Sofern ein Täter mit der irrigen Annahme, die Schwangere habe in einen Abbruch der Schwangerschaft eingewilligt, handelt, befindet er sich in einem Sachverhaltsirrtum und ist i.S.v. Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 schwStGB zu bestrafen, s. BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 20.

       [395]

      BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 25.

       [396]

      Demgegenüber ist laut § 218a Abs. 1 StGB ein Schwangerschaftsabbruch bis zum Ablauf der zwölften Woche seit dem Zeitpunkt der Empfängnis, was vom Zeitpunkt der letzten Regelblutung an gerechnet die 14. Schwangerschaftswoche darstellt, möglich. Betreffend die Strafbarkeit der Schwangeren wegen versuchten Schwangerschaftsabbruchs s. BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 29 sowie Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/1, § 2 Rn. 30 f.

       [397]

      Betreffend die gesetzliche Differenzierung von Vergehen und Verbrechen im Schweizerischen Strafgesetzbuch s. Art. 10 schwStGB. Art. 118 Abs. 4 schwStGB regelt die Verjährungsfrist für einen strafbaren Schwangerschaftsabbruch nach Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 schwStGB, welche drei Jahre beträgt. Dies stellt im Vergleich zur allgemeinen Regelung der Verfolgungsverjährung in Art. 97 schwStGB eine verkürzte Verjährungsfrist dar, s. BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 31 m.w.H. Demgegenüber richtet sich die Verjährungsfrist von Art. 118 Abs. 2 schwStGB nach Art. 97 Abs. 1 lit. b schwStGB und beträgt wie gewöhnlich 15 Jahre.

       [398]

      Das Schweizerische Strafgesetzbuch spricht in Art. 119 schwStGB durchwegs von der Straflosigkeit, währenddem das deutsche Strafrecht in § 218a Abs. 1–4 StGB zwischen fehlender Tatbestandsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit und Straflosigkeit differenziert, so auch Trechsel, Eser-FS, S. 648.

       [399]

      BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 119 Rn. 3.

       [400]

      Eine Missachtung des Schriftlichkeitserfordernisses begründet eine Strafbarkeit des abbrechenden Arztes gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. a schwStGB, was ein echtes Unterlassungsdelikt darstellt, s. BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 119 Rn. 6.

       [401]

      PK-Trechsel/Fingerhuth, Art. 119 Rn. 2; Donatsch, Strafrecht III, S. 39. Fraglich ist, ob ein Schwangerschaftsabbruch i.S.d. Fristenregelung auch bei urteilsunfähigen Schwangeren durch eine gesetzliche Vertretung erfolgen kann, da sich die Regelung der gesetzlichen Vertretung nach Art. 119 Abs. 3 schwStGB im Sinne der Gesetzessystematik auch auf die Fristenregelung in Art. 119 Abs. 2 schwStGB beziehen müsste; bejahend Donatsch, Strafrecht III, S. 39; Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/1, § 2 Rn. 16, abl. BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 119 Rn. 7 m.w.H.

       [402]

      BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 119 Rn. 8; Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/1, § 2 Rn. 15; Trechsel, Eser-FS, S. 642.

       [403]

      Durch den Gesetzeswortlaut in Art. 119 Abs. 2 schwStGB wird zumindest nicht ausgeschlossen, dass eine zur Berufsausübung zugelassene, schwangere Ärztin einen Selbstabbruch vornehmen kann, s. BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 119 Rn. 5.

       [404]

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