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BFH entschieden, dass ein Mietkaufvertrag auch ohne ausdrücklich vereinbarte Anrechnung der Mietzahlungen dann gegeben ist, wenn der bei Ausübung der Kaufoption zu entrichtende Übernahmepreis so niedrig bemessen ist, dass er ohne Hinzurechnung der bis dahin zu leistenden Mietzahlungen als Kaufpreis wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.

      Das Urteil vom 18.11.1970 nimmt auf das Urteil zum Mobilien-Leasing vom 26.1.1970 mehrfach ausdrücklich Bezug. Ihm ist zu entnehmen, dass für die Frage der Zurechnung von Grundstücken und Gebäuden, die Gegenstand eines Leasingvertrages sind, im Wesentlichen die gleichen Grundsätze gelten wie beim Mobilien-Leasing.

      Anmerkungen

       [1]

      IV R 144/66, BStBl II 1970, 264.

       [2]

      So z.B. Vogel StbJb 1964/65, S. 187; Meilike BB 1964, 691; Risse BB 1966, 1217; Hintner DStZ 1965, 309; Labus BB 1970, 332; Bremser DB 1969 Beil. 23, S. 9.

       [3]

      So z.B. mit unterschiedlichen Begr. Havermann Leasing – eine betriebswirtschaftliche, handels- und steuerrechtliche Untersuchung, 1965, S. 64 ff.; Büschgen FR 1968, 49; Thiel INF 1964, 128.

       [4]

      So z.B. Rau BB 1968, 1027; Thiel BB 1967, 325.

       [5]

      I VR 144/66, BStBl II 1970, 264.

       [6]

      IV R 144/66, BStBl II 1970, 264.

       [7]

      IR 133/64, BStBl II 1971, 133.

       [8]

      S. Fn. 29.

       [9]

      X R 92/92, BStBl II 1998, 97.

       [10]

      III R 74/97, BStBl II 2001, 311; ebenso BFH v. 3.8.2004 X R 55/01 (NV), BFH/NV 2005, 517.

      2 › III. Die Zuordnungskriterien der Finanzverwaltung

      2III › 1. Übersicht

      17

      Nach Klärung der Grundsatzfragen zur Objektzurechnung durch die Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung in vier Erlassen detaillierte Kriterien für die Zurechnung von Leasingobjekten festgeschrieben. Die Leasingerlasse sollten und haben Rechtssicherheit geschaffen und haben den Abschluss von Leasingverträgen ermöglicht, die in ihren Rechtsfolgen zuvor unvorhersehbar waren. Die in den Leasingerlassen aufgestellten Zuordnungskriterien sind bis heute für die Vertragsgestaltung entscheidend.

      Die Erlasse beschäftigen sich mit dem Finanzierungs-Leasing, bei dem eine wirtschaftliche Zuordnung beim Leasinggeber erstrebt wird. Im Einzelnen handelt sich um folgende Erlasse:

      In der Vergangenheit ist innerhalb der Finanzverwaltung und mit den Fachverbänden über eine Neufassung der Leasingerlasse diskutiert worden. Insbesondere ist die Frage nach einem einheitlichen Erlass für Mobilien und Immobilien aufgeworfen worden. Angesprochen wurde insbesondere die Problematik des wirtschaftlichen Eigentums. Dabei stellte sich z.B. die Frage, ob die besonderen Risikozuweisungskriterien nach dem neueren Immobilien TA-Erlass auch für Mobilien-Teilamortisationsverträge Anwendung finden sollen. Die Diskussion ist Ende der 90er Jahre abgeebbt; ein neuer Leasingerlass ist derzeit nicht in Sicht.

      2III › 2. Die Systematik und Zurechnungsgrundlagen der Leasingerlasse

2. Die Systematik und Zurechnungsgrundlagen der Leasingerlasse

      18

      Die Erlasse vom 19.4.1971 und vom 21.3.1972 beschäftigen sich mit Vollamortisationsverträgen und die späteren Erlasse vom 22.12.1975 und vom 23.12.1991 mit Teilamortisationsverträgen.

      Beispiel:

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