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Handbuch des Strafrechts. Dennis Bock
Читать онлайн.Название Handbuch des Strafrechts
Год выпуска 0
isbn 9783811455566
Автор произведения Dennis Bock
Издательство Bookwire
147
Aufgrund allgemeiner Strafzumessungserwägungen zu berücksichtigende persönlichkeits- und raubspezifische Aspekte[659] können z.B. sein, wenn im Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB das Opfer die Ungefährlichkeit der Scheinwaffe erkennt,[660] fehlende Vorstrafen und eine schwierige persönliche Situation des Täters,[661] Geringwertigkeit der Beute,[662] provozierendes Verhalten des Opfers,[663] eine spontane Tat, der ein gruppendynamisches Geschehen zugrunde lag,[664] Beschaffungskriminalität innerhalb des Drogenmilieus bei langjähriger Drogenabhängigkeit.[665] Bei einer in schneller Folge verwirklichten Serie von Raubtaten liegt die Annahme minder schwerer Fälle fern, sodass nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz erheblicher Strafmilderungsgründe die Zubilligung des Sonderstrafrahmens gerechtfertigt ist.[666] Das Beisichführen oder Verwenden einer Scheinwaffe, das nach der Reform nun nur noch von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfasst wird, genügt nach der Rspr. für sich allein nicht für die Annahme eines minder schweren Falles.[667] Vielmehr seien nur noch raubspezifische Umstände oder allgemeine gesetzliche Milderungsgründe heranzuziehen.[668] Dies ist wie bereits ausgeführt (Rn. 124) durchaus kritisch zu sehen.
a) Innertatbestandliche Konkurrenzen
148
Innerhalb des § 250 StGB schließen Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 1b einander infolge der voneinander abzugrenzenden Tatmittel aus (Exklusivität);[669] im Übrigen ist zwischen den einzelnen Tatbestandsalternativen Tateinheit möglich.[670] Die Einzelheiten hierzu sind jedoch umstritten.
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Absatz 1 tritt hinter Absatz 2 auch dann zurück, wenn nicht wie in Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 gegenüber Absatz 1 Nr. 1a, Absatz 2 Nr. 2 gegenüber Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 Nr. 3b gegenüber Absatz 1 Nr. 1c ein Spezialitätsverhältnis besteht.[674] So tritt beispielsweise auch der „einfache“ Bandenraub nach Absatz 1 Nr. 2 hinter Absatz 2 Nr. 3a im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück (Subsidiarität).[675] Umgekehrt tritt der Versuch des Absatzes 2 Nr. 1 hinter die Vollendung des Absatzes 1 Nr. 1a und Nr. 1b zurück (Subsidiarität).[676] Richten sich die beiden Taten jedoch gegen verschiedene Opfer, so liegt Tateinheit vor.[677] Der Bandenraub verbindet unterschiedliche Tatbestandsverwirklichungen nicht zu einer einheitlichen Tat; es liegt Realkonkurrenz vor.[678]
150
Im Übrigen ist zwischen den einzelnen Qualifikationen nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 jeweils untereinander Wahlfeststellung möglich.[679]
b) Verhältnis zu anderen Raubdelikten
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Gegenüber den Grundtatbeständen der §§ 249, 252, 255 StGB ist § 250 StGB lex specialis.[680] § 252 StGB tritt bei einem vollendeten qualifizierten Raub (§§ 249, 250 StGB) auch dann zurück, wenn der räuberische Diebstahl seinerseits nach § 250 StGB qualifiziert ist.[681] Umgekehrt tritt § 249 StGB zurück, wenn nur § 252 StGB unter den qualifizierenden Umständen des § 250 StGB begangen wird.[682] Liegt sowohl bei der Wegnahme als auch bei der Beutesicherung eine Nötigungshandlung vor, steht je nach Fallkonstellation §§ 249, 250 StGB in Tateinheit mit § 240 StGB bzw. § 240 StGB in Tateinheit mit §§ 252, 250 StGB (siehe auch → BT Bd. 5: Wittig, § 31 Rn. 89).[683] Nach Ansicht des BGH werden sämtliche Qualifikationen des § 250 StGB von § 251 StGB als schwererer Begehungsform verdrängt.[684] Aus Klarstellungsgründen ist es jedoch überzeugender, nur § 250 Abs. 1 Nr. 1c und Abs. 2 Nr. 3b StGB als verdrängt anzusehen.[685] Anders als der versuchte einfache Raub tritt der versuchte schwere Raub nicht hinter § 316a StGB zurück, da dieser den weitergehenden Unrechtsgehalt der Qualifikation nicht erfasst.[686]
c) Sonstige Konkurrenzen
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Den Diebstahlsdelikten geht § 250 StGB vor, jedoch können Diebstahl mit Waffen und versuchter schwerer Raub mit Verwendung einer Waffe in Tateinheit stehen.[687] Tateinheit ist möglich mit §§ 223 ff. StGB, §§ 211 ff. StGB und § 239 StGB; jedoch treten § 223 StGB gegenüber § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB,[688] § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gegenüber § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB[689] sowie § 229 StGB gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 1c und Abs. 2 Nr. 3b StGB[690] zurück. Auch im Verhältnis zu § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist Tateinheit möglich,[691] ebenso wie zu §§ 129, 129a StGB.[692]
1. Allgemein
153
Bei § 251 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt.[693] Es handelt sich somit um eine Vorsatz-Fahrlässigkeit (in Form der Leichtfertigkeit)-Kombination.[694] Nach einer Mindermeinung[695] soll § 251 StGB bereits dann vollendet sein, wenn die Wegnahme tatbestandlich noch nicht erfüllt ist und somit kein vollendeter Raub vorliegt. Damit sei § 251 StGB keine Erfolgsqualifikation des Raubes. Die Norm sieht eine „gewaltige […] Strafschärfung […]“[696] vor, sodass die Vorschrift einer restriktiven Auslegung bedarf.[697] Dies wird insbesondere durch die Notwendigkeit eines gefahrspezifischen Zusammenhangs (Rn. 157) erreicht.[698] Vogel[699] stellt in den Raum, ob es sich nicht um „eine Verdachtsstrafe für Raubmord handelt, ohne dass Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann und muss“.
2. Grunddelikt
154
Als Grunddelikt des § 251 StGB kommen der Raub und über §§ 252, 255 StGB auch ein räuberischer Diebstahl oder eine räuberische Erpressung