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in eigener Zuständigkeit.

      Die Dan-Prüfungen werden vom jeweiligen Landesverband festgesetzt und ausgeschrieben, bundesoffene Dan-Prüfungen vom DJJV. Die Art der Anmeldung der Prüfungsteilnehmer, die Anmeldefristen, die einzureichenden Unterlagen usw. sind in der Ausschreibung angegeben.

      Alle Kyu- und Dan-Prüfungsanwärter müssen im Besitz eines gültigen DJJV-Passes sein. Ausgenommen hiervon sind Prüfungsanwärter zu Kyu-Prüfungen bei Schulen, Hochschulen, Universitäten, Fachhochschulen usw., bei Polizei, Zoll, Justiz usw. bis einschließlich 2. Kyu.

      Die Prüfungsgebühren für Kyu-Prüfungen und für Dan-Prüfungen werden vom jeweiligen Landesverband festgesetzt (Beschluss durch die MV), für bundesoffene Dan-Prüfungen vom DJJV. Die Prüfungsgebühren sind von den Prüfungsteilnehmern vor der Prüfung zu entrichten.

      Die Landesverbände beziehen die Prüfungsmate-rialien (Prüfungsmarken, Urkunden, Prüfungslisten usw.) beim DJJV, die eine Prüfung ausrichtenden Vereine bei ihrem Landesverband.

      Bei Kyu-Prüfungen bereitet der ausrichtende Verein, bei Landes-Kyu- und bei Dan-Prüfungen der Landesprüfungsreferent, bei bundesoffenen Kyu- bzw. Dan-Prüfungen der DJJV die Prüfungslisten vor. Dazu füllt er die Vorderseiten entsprechend aus und trägt auf den Innenseiten die Prüfungsteilnehmer/innen mit den jeweiligen Angaben ein.

3 VORAUSSETZUNGEN FÜR KYU-PRÜFUNGEN

      Die Vorbereitungszeiten für die Kyu-Prüfungen betragen zum

      a) 5. bis 2. Kyu

      - 1/2 Jahr oder

      - 1 JJ-Kursus von mindestens 50 Unterrichtsstunden (diese Möglichkeit darf nur einmal und nur bei Prüfungen zum 5. oder 4. Kyu in Anspruch genommen werden). Der Kurs darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen.

      b) 1. Kyu

      - 1 Jahr,

      - Mindestalter = 16 Jahre.

      Die Landesverbände regeln in eigener Zuständigkeit, ob und ggf. welche Pflichtlehrgänge während der Vorbereitungszeit zu besuchen sind (aktive Teilnahme).

      Die Landesverbände regeln für ihren Zuständigkeitsbereich, ab welchem Kyu-Grad die Prüfungen auf Landesebene durchgeführt werden.

      Prüfungen zum 5. bis 3. Kyu können von 1 prüfungsberechtigten Dan-Träger abgenommen werden. Prüfungen ab 2. Kyu müssen von 2 prüfungsberechtigten Dan-Trägern abgenommen werden. Die Prüfungskommission ist so zusammenzusetzen, dass höchstens ein Prüfer dem Verein eines Prüflings bzw. der Prüflinge angehört.

      Der Einsatz der Prüfer für Kyu-Prüfungen erfolgt durch den zuständigen Landesprüfungsreferenten bzw. den DJJV.

      Die Ju-Jutsu-Kyu-Prüfungen sind bezüglich der Mindestteilnehmerzahl so zu gestalten, dass die nach der Prüfungsordnung geforderten Partnerwechsel möglich sind. Die Höchstteilnehmerzahl für eine Prüfungskommission beträgt pro Tag maximal 20 Teilnehmer, Ausnahme bei Polizei, Zoll, Justiz usw. maximal 25 Teilnehmer.

4 VORAUSSETZUNGEN FÜR DAN-PRÜFUNGEN

      Die Vorbereitungs- bzw. Wartezeiten, die erforderlichen Lizenzstufen und die Mindestalter für Dan-Prüfungen bzw. -Verleihungen betragen:

Vorbereitungs-/WartezeitMindestalterLizenz
1. Dan1 Jahr18LE / SA
2. Dan2 JahreLE / SA
3. Dan3 JahreLE / SA
4. Dan4 Jahre
5. Dan5 JahreII*)
6. Dan6 Jahre
7. Dan6 Jahre
8. Dan6 Jahre
9. Dan6 Jahre
10. Dan6 Jahre

      Die Vorbereitungszeit (nicht die Wartezeit) eines Prüflings kann verkürzt werden um

      - 6 Monate, wenn der Prüfling im Besitz einer gültigen JJ Trainer C-Lizenz (Breiten- oder Leistungssport) ist,

      - 12 Monate, wenn der Prüfling im Besitz einer gültigen JJ Trainer B- oder Trainer A-Lizenz (Breiten- oder Leistungssport) ist.

      Die Verkürzung der Vorbereitungszeit ist insgesamt nur einmal zulässig und gilt nur für die Grade, bei denen die betreffende Lizenz nicht als Voraussetzung verlangt wird.

      Während der Vorbereitungszeit muss der Dan-Prüfungsanwärter pro Jahr an 2 Technik-Lehrgängen auf Landes- oder Bundesebene oder an einem Bundesseminar aktiv teilgenommen haben. Ist die Teilnahme an den o. g. Maßnahmen in einem Jahr nicht möglich, so verlängert sich die Vorbereitungszeit entsprechend.

      Außerdem muss der Anwärter zum 1. bzw. 2. Dan an einem Notwehr-/Nothilfe-Lehrgang aktiv teilgenommen haben (Pass-Eintrag). Näheres regeln die Landesverbände.

      Bei der Prüfung zum 1. Dan muss der Prüfling nachweisen, dass er einen Erste-Hilfe-Lehrgang (8 Doppelstunden, nicht Sofortmaßnahmen am Unfallort) besucht hat, der nicht länger als 3 Jahre zurückliegen darf. Für alle weiteren Dan-Prüfungen genügt der Besuch eines Lehrgangs Erste-Hilfe-Training (4 Doppelstunden), der ebenfalls nicht länger als 3 Jahre zurückliegen darf.

      Teilnehmer an Dan-Prüfungen müssen mindestens im Besitz folgender Lizenzen sein:

      - 1. Dan = Lehreinweisung (15 UE) / Sportassistent

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